Erfindungen

Einführung

1. Meldepflicht von Arbeitnehmererfindungen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz

Bei der Verwertung von Forschungsergebnissen ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Universität befinden, das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) vom 25.07.1957 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen freien Erfindungen und Diensterfindungen. Meldepflichtig sind nur Diensterfindungen, die während der Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses gemacht wurden und entweder aus der dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der Universität beruhen.

Die Erfindung muss somit aus dem übertragenen Arbeits- und Aufgabenbereich entstammen. Ob der Beschäftigte am Entstehen der Erfindung gezielt gearbeitet hat, damit beauftragt war oder ob die Erfindung nur "zufällig" im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Pflichten zustande kommt, ist dabei unerheblich. Dies bedeutet: alle Erfindungen, die im Rahmen oder in Verbindung mit der dienstlich übertragenen Tätigkeit entstehen, sind Diensterfindungen und damit zu melden. Zu den dienstlichen Aufgaben gehören auch Forschungsvorhaben, die aus Mitteln Dritter finanziert werden (§ 25 Abs. 1 HRG). Auch Drittmittelprojekte können damit zu Diensterfindungen führen.

Damit ist der Bereich der Diensterfindungen aber noch nicht erschöpft. Auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG). Wer sein Wissen aus der dienstlichen Tätigkeit nutzt, um in Nebentätigkeit zu forschen, macht auch in dieser Nebentätigkeit Diensterfindungen.

Alle sonstigen Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zwar mitteilen und zur nichtausschließlichen Benutzung anbieten muss (§§ 18, 19 ArbnErfG), die er aber im Übrigen selbständig zum Patent anmelden und verwerten kann.

2. Inanspruchnahme der Erfindung durch die Universität

Nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung prüft die Universität innerhalb einer Frist von vier Monaten, ob sie die Erfindung in Anspruch nimmt oder ob sie die Erfindung frei gibt. Wird die Erfindung in Anspruch genommen, so nimmt die Universität die Schutzrechtsanmeldung auf ihre Kosten vor. Die Anmeldung erfolgt unter dem Namen der Universität, wobei der Erfinder/die Erfinderin in den Anmeldeunterlagen benannt werden.

Dokumente

Kontakt

Technische Universität Darmstadt

Dr. Annette Miller-Suermann

+49 6151 16-2591

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