Hochschulreife (Abitur, FH-Reife)

Allgemeine Hochschulreife („Abitur“) oder vergleichbarer Abschluss

Eine „Allgemeine Hochschulreife oder ein vergleichbarer Abschluss“ berechtigen zum Studium in allen Studiengängen und Abschlüssen:

1. Abiturzeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule oder Kolleg sowie Zeugnis der Abiturprüfung für Nichtschüler

2. erfolgreicher Abschluss des Studiums an einer Hochschule (Fachhochschule/Duale Hochschule/Universität)

3. Meisterbrief

4. Beruflich Qualifizierte gemäß der Auflistung in der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen, siehe Unterpunkt “Beruflich Qualifizierte„

5. eine anerkanntes ausländisches/internationales Zeugnis, siehe Unterpunkt “Ausländische Zeugnisse / Internationales Abitur"

Fachhochschulreife oder vergleichbarer Abschluss

1. Eine in Hessen erworbene oder in Hessen anerkannte Fachhochschulreife berechtigt zu einem Bachelor-Studiengang (gestufter Studiengang), nicht jedoch zum Staatsexamen (Lehramt) und zu Diplom-, Magisterabschlüssen. Nähere Informationen finden Sie rechts unter dem Menüpunkt „Fachhochschulreife“.

2. eine anerkanntes ausländisches/internationales Zeugnis, siehe Unterpunkt „Ausländische Zeugnisse / Internationales Abitur

Fachgebundene Hochschulreife oder vergleichbarer Abschluss

Eine Fachgebundene Hochschulreife oder vergleichbarer Abschluss berechtigt zum Studium in den der Fachbindung entsprechenden Fächern; Nachweis durch:

1. Besondere Hochschulzugangsberechtigung: Erfolgreich abgeschlossenes Grundstudium in Diplom-Studiengängen an einer FH, in gestuften Studiengängen (Diplom I) an der Gesamthochschule/Universität Kassel oder vergleichbaren Studienabschnitten. Der Erwerb einer fachgebundenen Hochschulreife durch Studienzeiten in gestuften Studiengängen mit Bachelor-Abschluss – egal an welcher Hochschulart diese Zeiten absolviert wurden – ist nicht möglich.

2. Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird

3. Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der „Europäischen Akademie der Arbeit“ in der Universität Frankfurt

4. eine anerkanntes ausländisches/internationales Zeugnis, siehe Unterpunkt „Ausländische Zeugnisse / Internationales Abitur

Rechtsgrundlage für die Studienberechtigungen ist das Hessische Hochschulgesetz (HHG), § 54

Studienberechtigung für beruflich Qualifizierte

Meisterbrief (= allgemeine Hochschulreife)

Folgende Bewerberinnen und Bewerber verfügen über eine der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) entsprechende Vorbildung:

  • Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes (in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung (in der Fassung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) gelten und die Lehrgänge mindestens 400 Stunden umfasst haben; eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstelle muss vorgelegt werden
  • Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach § 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407); eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstelle muss vorgelegt werden
  • Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung;
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe;
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe;
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer

Folgende Bewerberinnen und Bewerber verfügen über eine fachgebundene Hochschulreife:

  • Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen
  • Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt

Hochschulzugangsprüfung:

Falls Sie über keinen der oben genannten Abschlüsse verfügen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich an einer Trägerhochschule zur Hochschulzugangsprüfung anzumelden.

Nähere Informationen können Sie der „Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen“ entnehmen.