Studienberechtigung
Mit der Hochschulzugangsberechtigung zum Studium

Der Begriff „Hochschulzugangsberechtigung“ umfasst alle Zeugnisse und Berufsabschlüsse, die zu einem Studium an einer Hochschule berechtigen.

Deutsche Hochschulzugangsberechtigung

Eine „Allgemeine Hochschulreife oder ein vergleichbarer Abschluss“ berechtigen zum Studium in allen Studiengängen und Abschlüssen.

  • Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule oder eines Kollegs
  • Zeugnis der Abiturprüfung für Nichtschüler
  • erfolgreicher Abschluss des Studiums an einer Hochschule (Fachhochschule/Duale Hochschule/Universität)
  • Meisterbrief
  • Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes (in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung (in der Fassung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) gelten und die Lehrgänge mindestens 400 Stunden umfasst haben; eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstelle muss vorgelegt werden
  • Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach § 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407); eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstelle muss vorgelegt werden
  • Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung)
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer

Eine in Hessen erworbene Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in einem Bachelor-Studiengang (gestufter Studiengang), nicht jedoch zum Staatsexamen (Lehramt). Gleiches gilt auch für Fachhochschulreifen aus anderen Bundesländern, sofern diese in Hessen anerkannt sind. Die Anerkennung ergibt sich aus Ihrem Zeugnis.

  • das Abschlusszeugnis/Zeugnis der Fachhochschulreife einer hessischen Fachoberschule
  • das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, in einem beruflichen Gymnasium, einem Hessenkolleg oder Abendgymnasium des Landes Hessen
  • eine vom Staatlichen Schulamt Darmstadt ausgestellte Bescheinigung, dass das Abgangszeugnis von der gymnasialen Oberstufe einer hessischen Schule in Verbindung mit einem berufspraktischen Teil der Fachhochschulreife entspricht. Nähere Informationen dazu erteilt das Staatliche Schulamt auf Anfrage.
  • Zeugnisse aus anderen Bundesländern berechtigen zum Studium, wenn eine entsprechende Anerkennung in Hessen gegeben ist. Diese ergibt sich aus Vermerken im ausgestellten Zeugnis (z.B.: „…berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium“, „Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird in den Ländern …, Hessen, … anerkannt.“)

Der praktische Teil der Fachhochschulreife muss zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen sein. Dieser Nachweis kann bis zur Immatrikulation nachgereicht werden.

Falls gemäß dem Zeugnis keine Anerkennung in Hessen gegeben ist, finden Sie nähere Informationen auf der Seite des Staatlichen Schulamtes Darmstadt, dort können Sie die Anerkennung prüfen lassen.

Eine Fachgebundene Hochschulreife oder ein vergleichbarer Abschluss berechtigt zum Studium in den der Fachbindung entsprechenden Fächern; diese ist in der Regel im Zeugnis ausgewiesen.

  • Besondere Hochschulzugangsberechtigung: Erfolgreich abgeschlossenes Grundstudium in Diplom-Studiengängen an einer FH, in gestuften Studiengängen (Diplom I) an der Gesamthochschule/Universität Kassel oder vergleichbaren Studienabschnitten. Der Erwerb einer fachgebundenen Hochschulreife durch Studienzeiten in gestuften Studiengängen mit Bachelor-Abschluss ist nicht möglich.
  • Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird
  • Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der „Europäischen Akademie der Arbeit“ in der Universität Frankfurt
  • Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen

Die gesetzlichen Grundlagen sowie allgemeine Informationen finden Sie auf den Seiten des Hessisches Kultusministerium sowie des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Meisterbrief (= allgemeine Hochschulreife)

Folgende Bewerberinnen und Bewerber verfügen über eine der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) entsprechende Vorbildung

  • Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes (in der Fassung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), oder nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung gelten und die Fortbildung mindestens 400 Stunden zu je 45 oder 60 Minuten umfasst hat; eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstelle muss vorgelegt werden
  • Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach § 6 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763); eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstelle muss vorgelegt werden
  • Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 25. Juni 2015) in der jeweils geltenden Fassung;
  • Personen mit Abschlüssen nach landesrechtlichen Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen oder im sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Bereich, die mit Ziffer 1 vergleichbar sind;
  • Personen mit Abschlüssen einer sonstigen bundesrechtlichen Fort- und Weiterbildungsregelung, die mit Ziffer 1 vergleichbar sind

Folgende Bewerberinnen und Bewerber verfügen über eine fachgebundene Hochschulreife

  • Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen
  • Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt
  • das Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Wirtschaft, Fachschule für Sozialpädagogik, Fachschule für Hauswirtschaft oder Fachschule für Technik
  • das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung der Fachhochschulreifelehrgänge Technik, Wirtschaft oder Sozialpädagogik an Bundeswehrfachschulen; das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs „Verwaltung“ der Bundeswehrfachschulen
  • das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung des Lehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife an den Grenzschutzfachschulen
  • Bildungsgänge, die der Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege entsprechen. Diese Zeugnisse enthalten einen entsprechenden Vermerk des ausstellenden Bundeslandes
  • das Abschlusszeugnis der zweijährigen hessischen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut (Assistenten), in Verbindung mit den Nachweisen über die bestandene Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife und über ein einjähriges einschlägiges Berufspraktikum

Folgende Bewerberinnen und Bewerber verfügen über eine der Fachhochschulreife vergleichbare Qualifikation:

Beruflich Qualifizierte mit mittlerem Bildungsabschluss (z.B. Realschule) und einer anerkannten Berufsausbildung § 1 Abs. 3 der (Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen (wird in neuem Tab geöffnet)) in der zur Zeit gültigen Verfassung.

Die Bewerbung mit dieser Qualifikation setzt voraus, dass Sie ausschließlich über folgende Voraussetzungen verfügen und keinen höherwertigen Schulabschluss (z. B. Zeugnis der Fachhochschulreife erworben an einer Fachoberschule oder allgemeine Hochschulreife) haben:

  • Realschulabschluss/mittlerer Bildungsabschluss
  • anerkannter und erfolgreich abgeschlossene mindestens 3-jährige Berufsausbildung
  • Durchschnittsnote/Gesamtergebnis im Ausbildungs-Prüfungszeugnis (Abschlusszeugnis) mindestens 2,5 oder besser (gemeint ist das Abschlusszeugnis der Berufsausbildung (ausgestellt von z. B. der IHK oder Handwerkskammer), nicht das Abschlusszeugnis der Berufsschule)

Die Bewerbung erfolgt zu den üblichen Fristen über die Online-Bewerbung TUCaN.

Es gilt das für Ihren gewünschten Studiengang maßgebende Zulassungsverfahren.

Im Falle der Zulassung müssen Sie vor der Immatrikulation eine Studienvereinbarung abschließen, Textauszug aus dieser Vereinbarung:

  • Ich verpflichte mich, innerhalb von 2 Semestern mindestens 30 Leistungspunkte im o. g. Fach zu erbringen.
  • Sollte ich nach zwei Semestern diese Mindestleistungen nicht erbracht haben, muss ich für eine Fortsetzung des Studiums an einem Beratungsgespräch meines Fach- oder Studienbereichs teilnehmen.
  • Auf Basis dieses Beratungsgesprächs kann ich mich einer modifizierten Studienvereinbarung verpflichten und zu deren Erfüllung das Studium fortsetzen.
  • Ich muss den Studienerfolg im Sinne der Studienvereinbarung gegenüber dem Fach- oder Studienbereich nachweisen, um das Studium abschließen zu können.

Falls Sie über keinen der oben genannten Abschlüsse verfügen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich an einer Trägerhochschule zur Hochschulzugangsprüfung anzumelden.

Die hessischen Hochschulen haben gemäß der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse eingerichtet, die die Hochschulzugangsprüfung für den jeweiligen Studienbereich abnehmen.

Die Technische Universität Darmstadt ist als Trägerhochschule für den Studienbereich „Sport“ und für den Studienbereich „übrige Ingenieurwissenschaften“ zuständig.

Wenn Sie ein ingenieurwissenschaftliches Studium aufnehmen möchten, könnte ggf. eine andere Hessische Hochschule für Ihre HZP zuständig sein. Welche Hochschule zuständig ist, finden Sie auf der Liste der Trägerhochschulen (wird in neuem Tab geöffnet) .

Weitere Informationen zum Bewerbungsantrag auf HZP sowie dem Ablauf der HZP an der Technischen Universität Darmstadt finden Sie hier:
Informationen zur Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte (wird in neuem Tab geöffnet)

Die Bewerbungsfrist für den Antrag zur HZP ist jeweils der 15. Februar (Ausschlussfrist) eines Jahres.

Der Bewerbungsantrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist ab Mitte Dezember über das Formular auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur frei geschaltet.

Bitte beachten Sie, dass die Hochschulzugangsprüfung kostenpflichtig ist und zurzeit 250,00 Euro beträgt.

Weitere Informationen zur HZP können Sie der „Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen“ (wird in neuem Tab geöffnet) sowie der Prüfungsordnung (wird in neuem Tab geöffnet) entnehmen.

Bei Rückfragen zur Hochschulzugangsprüfung kontaktieren Sie bitte:

Internationale Hochschulzugangsberechtigung

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit wird geprüft, ob Ihre ausländischen/internationalen Nachweise einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung entsprechen. Eine zentrale Zeugnisanerkennungsstelle besteht in Hessen nicht, die Prüfung erfolgt an der TU Darmstadt durch das Referat Zulassung International.

In anabin, dem Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen, können Sie eigenständig Ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland prüfen

Studieninteressierte mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen müssen unabhängig von der Staatsangehörigkeit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachnachweise) nachweisen.