Masken ab 2. Februar nicht mehr vorgeschrieben
Die TU Darmstadt hat am Donnerstag, 2. Februar, die Maskenpflicht in ihren Gebäuden sowie in der Universitäts- und Landesbibliothek aufgehoben. Wir orientieren uns damit an der aktualisierten Beurteilung der Gefahrenlage durch die Landesregierung. Da an unserer Universität täglich viele Menschen in schnell wechselnden Konstellationen zusammenkommen, besteht weiterhin ein Infektionsrisiko. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, weiterhin medizinische Masken in den Innenräumen zu tragen, auch wenn dies nicht mehr vorgeschrieben ist. Verantwortung und Rücksicht haben uns als Universität bislang gut durch die Pandemie gebracht – bitte passen Sie weiterhin gut auf sich und die Menschen um sich herum auf!
Was gilt aktuell?
Zum 2. Februar hat sich im Umgang mit der Pandemie einiges geändert. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist außer Kraft getreten, und durch Änderung der (wird in neuem Tab geöffnet) gilt keine Maskenpflicht mehr im Öffentlichen Nahverkehr und im Fernverkehr. Die Änderung der gesetzlichen Regeln betrifft auch die TU. Die bisherige Maskenpflicht an der Universität ist entfallen und wurde ersetzt durch die dringende Empfehlung, in den Innenräumen der Universität weiterhin medizinische Masken zu tragen. Auch die Regelungen des Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts der TU Darmstadt 1.14 vom 12.12.2022 und der Corona-Virus Handlungsanweisungen für Beschäftigte (Stand: 30.11.2022) sind dadurch entfallen. Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung – CoBaSchuV des Landes Hessen
Weiter Gültigkeit hat aber:
1. Sie sind mit dem Coronavirus infiziert? Bleiben Sie zu Hause! So schützen Sie andere TU-Mitglieder vor Infektion. Die TU erwartet, dass Mitglieder der Universität, die mit dem Coronavirus infiziert sind, nicht an die TU kommen. Wer trotz Infektion dienstfähig ist, soll wenn möglich in mobiler Arbeit von zu Hause aus arbeiten. Dies gilt für eine Corona-Infektion ebenso wie für alle anderen Erkrankungen und Infektionen. Wer erkrankt ist, sollte sich bei den Vorgesetzten arbeits- bzw. dienstunfähig melden und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung begeben.
2. Da sich die gesetzlichen Grundlagen geändert haben, entfällt für Beschäftigte die Pflicht, bei einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus die Vorgesetzten zu informieren.
3. Gegenüber Beschäftigten mit einem erhöhten individuellen Risiko einer schweren Erkrankung besteht natürlich, wie bereits vor der Pandemie, weiterhin eine besondere Fürsorgepflicht.
4. Bis zum 31.03.2023 ist das Arbeiten in mobiler Arbeit (Umfang bis zu fünf Werktage in der Woche) in Abstimmung mit den jeweiligen Vorgesetzten ohne Antrag wie bisher möglich. Wir gehen davon aus, dass die im Entwurf vorliegende Dienstvereinbarung über Mobile Arbeit an der Technischen Universität Darmstadt bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist.
5. Die TU Darmstadt stellt allen Beschäftigten derzeit nach Verfügbarkeit weiterhin Masken und Selbsttests zur Verfügung. Diese werden über die Dekanate bzw. Leitungen zentraler Einrichtungen und Dezernaten bei Dezernat III bestellt und in ihrem Bereich verteilt.
6. Die rechtliche Möglichkeit der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger wird, wie bisher, auf der Grundlage der §§ 2, 9 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) ggf. i.V.m. § 16 Nr. 2c der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) sichergestellt.
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Masken ab 2. Februar nicht mehr vorgeschrieben
17.01.2023 14:30
Die TU Darmstadt hebt am Donnerstag, 2. Februar, die Maskenpflicht in ihren Gebäuden sowie in der Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) auf.
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Leitfaden Umgang mit SARS-CoV-2 Verdachtsfäll
12.12.2022 14:30
Mit der Aufhebung der Isolationspflicht ab dem 23. November 2022 ist der Leitfaden für Beschäftigte und Studierende angepasst worden.