Was gilt aktuell?
Im Februar 2023 ist die außer Kraft getreten und auch die Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (wird in neuem Tab geöffnet) – ist zum 7. April 2023 nicht mehr gültig. Dadurch sind auch die Regelungen des Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts der TU Darmstadt 1.14 vom 12.12.2022 und der Corona-Virus Handlungsanweisungen für Beschäftigte (Stand: 30.11.2022) entfallen. CoBaSchuV des Landes Hessen
Weiter Gültigkeit hat aber:
1. Sie sind mit dem Coronavirus infiziert? Bleiben Sie zu Hause! So schützen Sie andere TU-Mitglieder vor Infektion. Die TU erwartet, dass Mitglieder der Universität, die mit dem Coronavirus infiziert sind, nicht an die TU kommen. Wer trotz Infektion dienstfähig ist, soll wenn möglich in mobiler Arbeit von zu Hause aus arbeiten. Dies gilt für eine Corona-Infektion ebenso wie für alle anderen Erkrankungen und Infektionen. Wer erkrankt ist, sollte sich bei den Vorgesetzten arbeits- bzw. dienstunfähig melden und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung begeben.
2. Da sich die gesetzlichen Grundlagen geändert haben, entfällt für Beschäftigte die Pflicht, bei einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus die Vorgesetzten zu informieren.
3. Gegenüber Beschäftigten mit einem erhöhten individuellen Risiko einer schweren Erkrankung besteht natürlich, wie bereits vor der Pandemie, weiterhin eine besondere Fürsorgepflicht.
4. Die TU Darmstadt stellt allen Beschäftigten derzeit nach Verfügbarkeit weiterhin Masken und Selbsttests zur Verfügung. Diese werden über die Dekanate bzw. Leitungen zentraler Einrichtungen und Dezernaten bei Dezernat III bestellt und in ihrem Bereich verteilt.
5. Die rechtliche Möglichkeit der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger wird, wie bisher, auf der Grundlage der §§ 2, 9 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) ggf. i.V.m. § 16 Nr. 2c der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) sichergestellt.
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