Die TU in Coronazeiten

Auf dieser Webseite finden Sie wichtige aktuelle Regelungen und verbindliche Hinweise. Diese Webseite wird fortlaufend aktualisiert.

Masken ab 2. Februar nicht mehr vorgeschrieben

Die TU Darmstadt hat am Donnerstag, 2. Februar, die Maskenpflicht in ihren Gebäuden sowie in der Universitäts- und Landesbibliothek aufgehoben. Wir orientieren uns damit an der aktualisierten Beurteilung der Gefahrenlage durch die Landesregierung. Da an unserer Universität täglich viele Menschen in schnell wechselnden Konstellationen zusammenkommen, besteht weiterhin ein Infektionsrisiko. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, weiterhin medizinische Masken in den Innenräumen zu tragen, auch wenn dies nicht mehr vorgeschrieben ist. Verantwortung und Rücksicht haben uns als Universität bislang gut durch die Pandemie gebracht – bitte passen Sie weiterhin gut auf sich und die Menschen um sich herum auf!

Was gilt aktuell?

Zum 2. Februar hat sich im Umgang mit der Pandemie einiges geändert. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist außer Kraft getreten, und durch Änderung der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung – CoBaSchuV des Landes Hessen (wird in neuem Tab geöffnet) gilt keine Maskenpflicht mehr im Öffentlichen Nahverkehr und im Fernverkehr. Die Änderung der gesetzlichen Regeln betrifft auch die TU. Die bisherige Maskenpflicht an der Universität ist entfallen und wurde ersetzt durch die dringende Empfehlung, in den Innenräumen der Universität weiterhin medizinische Masken zu tragen. Auch die Regelungen des Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts der TU Darmstadt 1.14 vom 12.12.2022 und der Corona-Virus Handlungsanweisungen für Beschäftigte (Stand: 30.11.2022) sind dadurch entfallen.

Weiter Gültigkeit hat aber:

1. Sie sind mit dem Coronavirus infiziert? Bleiben Sie zu Hause! So schützen Sie andere TU-Mitglieder vor Infektion. Die TU erwartet, dass Mitglieder der Universität, die mit dem Coronavirus infiziert sind, nicht an die TU kommen. Wer trotz Infektion dienstfähig ist, soll wenn möglich in mobiler Arbeit von zu Hause aus arbeiten. Dies gilt für eine Corona-Infektion ebenso wie für alle anderen Erkrankungen und Infektionen. Wer erkrankt ist, sollte sich bei den Vorgesetzten arbeits- bzw. dienstunfähig melden und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung begeben.

2. Da sich die gesetzlichen Grundlagen geändert haben, entfällt für Beschäftigte die Pflicht, bei einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus die Vorgesetzten zu informieren.

3. Gegenüber Beschäftigten mit einem erhöhten individuellen Risiko einer schweren Erkrankung besteht natürlich, wie bereits vor der Pandemie, weiterhin eine besondere Fürsorgepflicht.

4. Bis zum 31.03.2023 ist das Arbeiten in mobiler Arbeit (Umfang bis zu fünf Werktage in der Woche) in Abstimmung mit den jeweiligen Vorgesetzten ohne Antrag wie bisher möglich. Wir gehen davon aus, dass die im Entwurf vorliegende Dienstvereinbarung über Mobile Arbeit an der Technischen Universität Darmstadt bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist.

5. Die TU Darmstadt stellt allen Beschäftigten derzeit nach Verfügbarkeit weiterhin Masken und Selbsttests zur Verfügung. Diese werden über die Dekanate bzw. Leitungen zentraler Einrichtungen und Dezernaten bei Dezernat III bestellt und in ihrem Bereich verteilt.

6. Die rechtliche Möglichkeit der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger wird, wie bisher, auf der Grundlage der §§ 2, 9 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) ggf. i.V.m. § 16 Nr. 2c der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) sichergestellt.

Alle Hochschulmitglieder und Gäste

Die TU Darmstadt hat am 2. Februar die Maskenpflicht in ihren Gebäuden sowie in der Universitäts- und Landesbibliothek aufgehoben. Wir orientieren uns damit an der aktualisierten Beurteilung der Gefahrenlage durch die Landesregierung. Da an unserer Universität täglich viele Menschen in schnell wechselnden Konstellationen zusammenkommen, besteht weiterhin ein Infektionsrisiko. Daher empfehlen wir dringend, weiterhin medizinische Masken in den Innenräumen zu tragen, auch wenn dies nicht mehr vorgeschrieben ist.

Bleiben Sie zu Hause! So schützen Sie andere TU-Mitglieder vor Infektion. Die TU erwartet, dass Mitglieder der Universität, die mit dem Coronavirus infiziert sind, nicht an die TU kommen. Darüber hinaus gilt allgemein: Laut §4 der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung – CoBaSchuV des Landes Hessen (wird in neuem Tab geöffnet) müssen Infizierte für fünf Tage nach dem Test außerhalb des eigenen Zuhauses eine medizinische Maske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske tragen. Es wird dringend empfohlen, nach Ablauf der fünf Tage auch weiter eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, höchstens jedoch für weitere fünf Tage.

Dem Krisenstab der TU Darmstadt gehören folgende Mitglieder an:

  • Präsidentin Professorin Dr. Tanja Brühl (Leitung)
  • Kanzler Dr. Manfred Efinger (Leitung)
  • Vizepräsident Professor Dr. Heribert Warzecha
  • Gerhard Schmitt, Leiter Dezernat II
  • Heike Threin, Leiterin Dezernat IV
  • Stefan Weisenseel, Leiter Dezernat VII
  • Jana Freihöfer, Leiterin Dezernat VIII
  • Susanne Schienbein, Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, Dezernat IV
  • Sandra Wiesner, Support-Team Gesundheit, Dezernat IV
  • Jörg Feuck, Leiter Stabsstelle Kommunikation und Medien

Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI) und Informationsportals des Landes Hessen.

Verordnungen und Entscheidungen der hessischen Landesregierung finden Sie auf den Seiten der Landesregierung. Entscheidungen der Stadt Darmstadt finden Sie auf der Seite der Stadt Darmstadt.

Studierende

Die TU erwartet eigenverantwortliches Handeln. Dazu gehört, dass infizierte Mitglieder der Universität zu Hause bleiben. Auch wenn es nach aktuellem Stand der Covid-19-Regeln keine Pflicht erkrankter Personen zur Absonderung mehr gibt (nur zum Tragen einer Maske), halten wir an dieser Empfehlung fest.

Konkret bedeutet dies für Klausuren: Erkrankte Prüflinge können (und sollen) mit ärztlichem Attest (Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, enthält keine Diagnose!) von Prüfungen zurück treten. (§ 15 Abs. 2 APB). Eine formlose Mail als Rücktritt reicht nicht mehr aus, die Covid-Sonderregelungen gelten nicht mehr.

Die Sozialberatung (Studierendenwerk Darmstadt) unterstützt und berät Studierende telefonisch, per Video oder online bei Jobverlust und Finanzierungsproblemen, bei Fragen zum Aufenthaltsrecht, Wohnen, zur Sozialversicherung und mehr. Auch das studentische ComeTOgether-Team steht telefonisch, virtuell und per E-Mail zur Verfügung. Bei persönlichen Sorgen ist die Psychotherapeutische Beratungsstelle online erreichbar.

Die Abteilung Studienfinanzierung des Studierendenwerks bearbeitet weiterhin alle BAföG-Anträge. Der Antrag kann unter www.bafoeg-digital.de oder als PDF per Mail eingereicht werden.

Die Zentrale Studienberatung und -orientierung (ZSB) steht bei allen Fragen, die sich in der derzeitigen Situation rund um das Studium ergeben, weiterhin für Beratungen zur Verfügung.

Studierenden mit Kindern stehen weiterhin die Servicestelle Studieren mit Kind, die Servicestelle Familie und die Sozialberatung (Studierendenwerk Darmstadt) mit Ihren Beratungs- und Unterstützungsangeboten zur Verfügung.

Internationale Studierende finden auf den Seiten des Dezernats Internationales Beratungsangebote sowie Kontaktpersonen.

Wenn Sie einen Arbeitsplatz auf dem TU-Campus benötigen, dürfen Sie dafür freie zentrale Räume an der TU nutzen. Diese können Sie mit der Anwendung „TU Raum-Check“ ausfindig machen: www.tu-darmstadt.de/raum-check

Beschäftigte

Die TU Darmstadt stellt allen Beschäftigten nach Verfügbarkeit weiterhin kostenlose Selbsttests und Masken zur Verfügung. Diese werden über die Dekanate bzw. Leitungen zentraler Einrichtungen und Dezernaten bei Dezernat III bestellt und in ihrem Bereich verteilt.

Der Arbeitsalltag hat sich durch die Corona-Krise tiefgreifend verändert: Umstellung auf mobile Arbeit, teils verknüpft mit gleichzeitiger Kinderbetreuung, Reduzierung persönlicher Kontakte auf ein Minimum etc. Eine schrittweise erfolgende Teil-Rückkehr in die Präsenzarbeit wird von Erfahrungen aus der Homeoffice-Phase mit digitaler Kommunikation mitgeprägt sein. Neue Arbeitsstrukturen müssen entwickelt und gestaltet werden. In diesen Situationen können sich Gefühle von Unsicherheit und der Wunsch nach Hilfe und Begleitung einstellen

Die Universitätsleitung weist in dieser Krisensituation alle Beschäftigten ausdrücklich auf das bewährte Unterstützungsangebot des Teams der Sozial- und Konfliktberatung hin. Die Mitarbeiterinnen begleiten Sie kompetent telefonisch und auf Wunsch auch videogestützt.

Die TU-Kinderhäuser gewährleisten eine Regelbetreuung (unter Pandemiebedingungen) zu den gewohnten Zeiten. Darüber hinaus bietet die TU Darmstadt Beschäftigten und Studierenden die Ad-Hoc-Betreuungseinrichtung „Fluggis Abenteuer Land“ an. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Servicestelle Familie.


Die Personal- und Organisationsentwicklung (POE) bietet Beschäftigten virtuelle Formate und Präsenz-Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung an. Das gesamte Angebot wird auf dem Webauftritt der POE bekannt gemacht. Für Führungskräfte bietet die POE individuelle Beratung rund um die Themen (virtuelle/hybride) Führung und Zusammenarbeit auch hinsichtlich entstehender Herausforderungen in der aktuellen Situation.

Unsere Betriebsärzt*innen des mas stehen sowohl Beschäftigten als auch Führungskräften mit Angeboten und Beratungen zur Seite. Außerdem gibt es dort eine Corona-Hotline.

Ausführliche Informationen zu mobiler Arbeit finden Sie auf der Webseite zu längerfristigem mobilem Arbeiten .

In der Regel ist mobiles Arbeiten nur mit einem mobilen dienstlichen Endgerät möglich. Für einen beschränkten Nutzerkreis, für den ein mobiles dienstliches Handy, Tablet oder Laptop nicht zur Verfügung steht, ist inzwischen ein gesicherter Remote-Zugang auf private Endgeräte etabliert. Handeln Sie als Bedienstete bitte äußerst verantwortungsbewusst und stellen Sie sicher, dass Ihr Verhalten keine zusätzlichen Risiken für die IT-System der TU Darmstadt erzeugen. Achten Sie darauf, dass auf den privaten Endgeräten ein aktueller Virenschutz installiert ist, die Software immer aktuell gehalten wird und seien Sie sich der Risiken des Arbeitens auf dem privaten Endgerät für die TU bewusst. Die Voraussetzungen zur Nutzung eines privaten Endgerätes hat der zentrale IT-Sicherheitsbeauftragte auf einer Webseite zusammengestellt

Bitte beachten Sie als Personalverantwortliche, dass sich Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit einverstanden erklären müssen, dass sie ihre privaten Endgeräte dienstlich nutzen. Weisen Sie bitte auf die Bedeutung des Datenschutzes hin – so dürfen etwa Daten nur auf Hessenbox und TU-Laufwerken und nicht auf privaten Endgeräten gespeichert werden. Für Personal der zentralen Verwaltung ist der Zugang zu den zV-Laufwerken sowie zu einzelnen Datenbanken (etwa SAP ERP und HCM) nach derzeitigem Stand nur mit dienstlichen Endgeräten erlaubt. Bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Berechtigungen an die jeweiligen Systembetreuerinnen und Systembetreuer.

Seit dem 18.06.2021 gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten. Beschäftigte in der mobilen Arbeit fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie von zu Hause tätig sind. Neuerdings besteht bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz, wie bei Ausübung der Tätigkeit vor Ort an der Universität. Hierfür ist kein vollwertiges Homeoffice mit PC und Telefonanschluss notwendig. Entscheidend ist allein der innere Zusammenhang mit der zu verrichtenden Tätigkeit bzw. Arbeitsleistung. Vom Unfallversicherungsschutz umfasst sind damit alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, hierbei besteht kein Unterschied zur Beschäftigung an der Universität. Hierunter fallen mit der Gesetzesnovellierung nunmehr auch Wege im eigenen Haushalt, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen.

Der Versicherungsschutz endet dagegen – auch bei der mobilen Arbeit– regelmäßig mit dem Verlassen des häuslichen Arbeitsbereichs und bei Tätigkeiten, die dem persönlichen, privaten Lebensbereich zuzuordnen sind (z.B. Unterbrechung für private Einkäufe, Sport etc.).

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Unfallkasse Hessen.

Weitere Informationen zur Ausgestaltung der Mobilen Arbeiten finden Sie auf den Seiten des Dezernat VII.

Alle Beschäftigten haben sich im Falle einer Erkrankung wie bisher am ersten Tag der Erkrankung bei ihrer Führungskraft krank zu melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Dez. VII.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeits-/Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag erforderlich. Dies entspricht der bereits vor der Corona-Pandemie gültigen allgemeinen Regelung. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Dez. VII.

Das Dezernat VII, Personal und Rechtsangelegenheiten, empfiehlt weiterhin, verstärkt auf die elektronischen Kommunikationswege zurückzugreifen. Dies gilt auch für Anträge auf Weiterbeschäftigung und Neueinstellungen unter Verwendung der üblichen Formulare und unter elektronischer Einhaltung des Dienstwegs (cc genügt nicht, bitte aktive Zustimmung der jeweils verantwortlichen Stelle mitteilen).

Anträge auf Arbeitszeiterhöhung oder Arbeitszeitreduzierung, Elternzeit, Anzeige einer Schwangerschaft sowie weitere Anliegen (z. B. Übersendung Geburts-, Heiratsurkunden, Namensänderungen, Änderung Bankverbindung, Änderung Anschrift), die nicht an Formulare gebunden sind, richten Sie bitte formlos und – soweit erforderlich – unter Einhaltung des Dienstweges per E-Mail an die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Dezernats VII .

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Dezernats VII – Personal- und Rechtsangelegenheiten.

Informationen zur Gesetzesnovelle aufgrund der COVID-19-Pandemie (Höchstgrenzen für die Befristung von Arbeitsverträgen wissenschaftlicher Beschäftigter auf Qualifizierungsstellen) sowie zur Umsetzung an der TU Darmstadt finden sich auf der Webseite des Dezernats VII.