Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2022
Sollten Sie Symptome wie Husten, Fieber, Verlust von Geschmacks- und Geruchswahrnehmung und/oder Atemnot verspüren, dann ergreifen Sie bitte unverzüglich diese Maßnahmen:
- Reduzieren Sie alle Kontakte und halten Sie die allgemeinen Hygienebestimmungen ein.
- Nehmen Sie telefonisch Kontakt zu Ihrer Hausarztpraxis auf und besprechen das weitere Vorgehen.
- Informieren Sie als Beschäftigte (schließt auch studentische Hilfskräfte ein) Ihre Vorgesetzten.
Als Beschäftigte/r müssen Sie am ersten Tag der Erkrankung Ihre Dienststelle über eine Krankmeldung informieren. Hält die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, ist spätestens am vierten Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeits-/Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
- Kontaktieren Sie bitte eigenständig Personen, mit denen Sie in den letzten fünf Tagen engeren Kontakt hatten, d.h. bei denen Hygienemaßnahmen nicht eingehalten worden sind.
Für Beschäftigte (gilt auch für studentische Hilfskräfte):
Sollte ein Test auf SARS-CoV-2 positiv ausfallen, so wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Vorgesetzten und senden eine Nachricht an gesundheit@tu-….
Selbstverständlich werden sämtliche Angaben vom Support-Team Gesundheit vertraulich behandelt.
Für Studierende:
Für Studierende, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden gelten die unter „Für alle Betroffenen“ genannten Regeln.
Für alle Betroffenen:
Im Falle einer Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion gelten die Regelungen des Landes Hessen.
Es wird von positiv getesteten Mitgliedern der Universität erwartet, dass diese die Universität für einen Zeitraum von 5 Tagen nicht betreten. Auch nach Ablauf der 5 Tage wird dringend empfohlen, die Universität erst zu betreten, wenn mindestens 48 Stunden – bei vorher vorhandenen Symptomen – Symptomfreiheit besteht.
Für positiv getestete Personen besteht mindestens 5 Tage nach dem ersten positiven Test eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Im Freien kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Support-Team Gesundheit ( gesundheit@tu-…).
Wenn Sie erfahren, dass Sie direkten Kontakt mit einer bestätigten infektiösen Person hatten (z. B. Person im selben Haushalt mit einem positiven Testergebnis), gelten Sie als Kontaktperson (weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des RKIs unter Punkt 3.1).
Für Kontaktpersonen besteht weder eine Melde- noch Absonderungspflicht. Es wird jedoch empfohlen, persönliche Begegnungen zu reduzieren sowie eine tägliche Testung vorzunehmen.
Wir empfehlen weiterhin dringend allen TU-Mitgliedern nach einem kritischen Kontakt in Absprache mit Ihrer Führungskraft vom mobilen Arbeiten Gebrauch zu machen. Bitte bleiben Sie wenn möglich mindestens 5 Tage ab Kontakttag im mobilen Arbeiten und testen Sie sich täglich.
Wenn Sie dringend in Präsenz arbeiten müssen, so tragen Sie bitte konsequent eine FFP2-Maske und vermeiden Sie Kontakte. Mahlzeiten sind in diesem Falle alleine einzunehmen.
Das Support-Team Gesundheit steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Allgemeine Regelungen zu Quarantänemaßnahmen des Landes Hessen finden Sie auf folgender Webseite.
Die Quarantäne/das Absonderungsgebot beinhaltet/bedingt nicht gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit. Für die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit gelten weiterhin die auch bisher schon bestehenden Regelungen im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und damit auch die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung spätestens ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Im Übrigen sind die Handlungsanweisungen für Beschäftigte zu beachten, wonach während der Absonderung oder Quarantäne bzw. dem Zutrittsverbot nach der Corona-Verordnung der Dienst bzw. die Arbeitsleistung mobil von zu Hause aus zu erbringen ist.
Für die TU gelten die aktuellen Quarantänebestimmungen des Landes Hessen.
Eine ergänzende Darstellung finden Sie auf den Seiten des Gesundheitsamtes Darmstadt-Dieburg.