FAQ

Sie haben Fragen zum Deutschlandstipendium?

Bewerbungsverfahren

Bewerben können sich bereits eingeschrieben Studierende der TU Darmstadt, die sich während der gesamten Förderperiode in der Regelstudienzeit befinden. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Stand des Fachsemesterzählers im Sommersemester vor der Förderperiode.

Der Bewerbungszeitraum beginnt voraussichtlich im September eines jeden Jahres.

Die Bewerbung erfolgt online über das Bewerbungsportal für das Deutschlandstipendium an der TU Darmstadt.

Ja, auch ausländische Studierende können sich für das Deutschlandstipendium bewerben. In einigen Fällen muss eine in das deutsche Notensystem übertragbare Umrechnung und Übersetzung der ausländischen Zeugnisse erstellt und eingereicht werden.

Ja, auch Masterstudierende der TU Darmstadt können sich bewerben.

Ja, auch Studierende im Zweit- oder Ergänzungsstudium können sich bewerben.

Auch Teilzeitstudierende können ein Deutschlandstipendium erhalten. Bei der Höhe des Stipendiums gibt es keine Abweichungen.

Nein, Promotionsstudierende können sich nicht bewerben. Informationen zu Fördermöglichkeiten finden Sie auf den Webseiten für Promovierende.

Ja, auch BAföG-Empfänger können sich für das Deutschlandstipendium bewerben. Die Fördersumme des Stipendiums wird dem BAföG nicht angerechnet, da beide sich ergänzende Programme sind.

Studierende eines Doppelstudiums können entscheiden, mit welchem der beiden Studiengänge sie sich bewerben.

Förderdauer – Förderhöhe – Verpflichtungen

Der Förderzeitraum beläuft sich auf zwei Semester. Darüber hinaus können sich Stipendiaten jedes Jahr erneut bewerben. Dazu wird die Leistung abermals überprüft. Das Deutschlandstipendium sieht die Förderung bis maximal zum Ende der Regelstudienzeit vor.

Die Förderhöhe beträgt 300 Euro pro Monat, wobei sich Förderer und Bund den Betrag teilen.

Stipendiaten sind zu keinerlei Gegenleistung gegenüber den Förderern verpflichtet.

Ein gutes Kommunikationsverhältnis zum Förderer trägt dazu bei, dass Förderer auch zukünftig bereit sind Studierende weiter zu fördern, sollten sie nochmals für ein Stipendium ausgewählt werden. Förderer bieten finanzielle Unterstützung, machen aber oftmals auch ideelle Angebote (z.B. Exkursionen) oder möchten die geförderten Stipendiaten einfach gerne kennen lernen.
Zeitnahe, freundliche und verbindliche Antworten auf Einladungen und Angebote von Förderern tragen zu einer gelingenden Kommunikation bei.

Vergabe-/Auswahlkriterien

Die Vergabe erfolgt in den Fachbereichen in zwei Phasen.

In der ersten Phase ist die Studienleistung das entscheidende Kriterium.

In der zweiten Phase werden die Bewerber aufgefordert weitere, nicht leistungsbezogene Bewerbungsunterlagen einzureichen. Diese ergänzenden Kriterien sind

  • der bisherige persönliche Werdegang (besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika),
  • gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen (außerschulisches oder außerfachliches Engagement, wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden oder Vereinen) oder
  • besondere soziale, persönliche oder familiäre Umstände (Krankheiten oder Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund).

Die in der Bewerbung angegebenen Informationen müssen mit entsprechend geeigneten Nachweisen belegt werden.

Die Gewichtung der Kriterien der zweiten Phase und die Bildung der endgültigen Rangfolge in der zweiten Phase liegen im Ermessen der jeweiligen Auswahlkommission des Fachbereichs.

Weitere Informationen

Die Entscheidung über die Auswahl der Stipendiaten und Stipendiatinnen erfolgt in den jeweiligen Fachbereichen. Hierzu wird eine Auswahlkommission gebildet, die die besten Bewerber nach einem Ranglistenverfahren auswählt. Die Fachbereiche nutzen ebenfalls ihre Kontakte, um für die Studierenden ihres Fachs geeignete Förderer zu finden.

Studierende aller Studiengänge* der TU Darmstadt haben die Möglichkeit durch das Deutschlandstipendium gefördert zu werden. Die zu vergebenen Stipendien werden dabei proportional zu den in den Studiengängen eingeschriebenen Studierenden (Köpfe) den Fachbereichen zur Vergabe zugewiesen.

*Ausnahme: Die Master-Studiengänge „Politische Theorie“ und „Internationale Studien/Friedens- und Konfliktforschung“ werden in Kooperation mit der Goethe-Universität Frankfurt angeboten. Für diese beiden Studiengänge ist eine Bewerbung nur an der Goethe-Universität Frankfurt möglich. Beachten Sie abweichende Bewerbungszeiträume in Frankfurt.

Beurlaubung – Praktikum – Hochschulwechsel – Schwangerschaft – Auslandaufenthalte

Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende Inlandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit Auslandspraktika, soweit sie in der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind; sie können als „fachrichtungsbezogene Auslandsaufenthalte“ angesehen werden. Lässt sich die Stipendiatin oder der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.

Das Deutschlandstipendium endet mit der Exmatrikulation zum 31.03. oder zum 30.09.

Bei einer Exmatrikulation zu einem Stichtag endet die Förderung durch das Deutschlandstipendium mit Ablauf des Monats der Exmatrikulation.

Bei einem Hochschulwechsel in dieselbe Fachrichtung wird das Deutschlandstipendium nur dann bis zum Semesterende fortgezahlt, wenn der Wechsel in einem laufenden Semester erfolgt.

Das Stipendium wird fortgezahlt, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Vorausgesetzt, man geht während der Dauer der Förderung ins Ausland. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt.

Studiert man über das ERASMUS-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin oder Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.

Schwangerschaft und Mutterschutz sind Gründe für eine Beurlaubung. Das Stipendium wird auch während der Zeit einer Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft bzw. Mutterschutz bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiter gezahlt.

Kindergeld – Krankenversicherung – Wohngeld – Unterhaltsanspruch – Steuern – Sozialleistungen – Bafög

Ab dem 1.1.2012 haben sämtliche Einkünfte und Bezüge, somit auch das Deutschlandstipendium, keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern ab dem 1.1.2012 wegfallen. Bis zum 1.1.2012 wurde das Deutschlandstipendium beim Bezug von Kindergeld berücksichtigt, lag allerdings – ohne die Hinzurechnung weiterer Einkünfte – unter dem Freibetrag von 8.004 Euro.

Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) eine vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.

Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Ja. Das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiat*innen.

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei Bezug der Stipendienleistung in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.

Nein, das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.

Ja, auch BAföG-Empfänger können sich für das Deutschlandstipendium bewerben. Die Fördersumme des Stipendiums wird dem BAföG nicht angerechnet, da beide sich ergänzende Programme sind.

Sind parallele Förderungen oder Bafög-Bezug möglich?

Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen.

Eine fortlaufend aktualisierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs beispielhafter anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Deutschlandstipendium unter „Studierende“ > „Häufig gestellte Fragen“ > „Parallele Förderung“.

Bitte haben Sie Verständnis, dass hier nicht alle denkbaren Stipendien aufgelistet werden können, sondern nur die meist genannten.

Zur Entscheidungsfindung, ob eine Förderung parallel zum Deutschlandstipendium bezogen werden darf, wird herangezogen, ob die Förderung auch aufgrund der erworbenen Leistungen und Noten der/des Studierenden vergeben wurde. In einem solchen Fall handelt es sich um eine begabungs- und leistungsabhängige Förderung. Ist die Höhe der Förderung dann über 30 Euro im Monat, so ist ein paralleler Bezug des Deutschlandstipendiums nicht möglich.

Wer ein DAAD-Vollstipendium erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Allerdings kann man sich während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums vom Deutschlandstipendium beurlauben lassen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen.

Eine fortlaufend aktualisierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs beispielhafter anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Deutschlandstipendium unter „Studierende“ > „Häufig gestellte Fragen“ > „Parallele Förderung“.

Ja, auch BAföG-Empfänger können sich für das Deutschlandstipendium bewerben. Die Fördersumme des Stipendiums wird dem BAföG nicht angerechnet, da beide sich ergänzende Programme sind.

Nur, wenn es sich um eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung handelt. So stehen z. B. Programme zur Vermittlung von Soft Skills oder fachübergreifenden Kenntnissen sowie Mentoringprogramme einer Förderung nicht entgegen.