Terminus
An der TU Darmstadt wird bevorzugt der Begriff „Barrierefreiheit“, Access for All, Zugänglichkeit für Alle und nicht Behindertengerechtigkeit verwendet. Diese Definition ist neutraler, offener (ohne Differenzierung) und entspricht eher den Belangen der inhomogenen Zielgruppe.
Zielgruppe
Menschen mit chronischen und / oder temporären Beeinträchtigungen (Körper-, Sinnesbehinderte, Unfall-Betroffene etc.), Personen mit eingeschränkter Mobilität (Eltern mit Kinderwagen, Personen mit schweren Lasten, Fahrradfahrer), Senioren beispielsweise als Gasthörer und ausländische Gäste aus anderen Sprach- und Kulturkreisen.
Maßnahmen
Eine durchgehende Barrierefreiheit ist technisch und baulich fast nicht möglich, daher müssen planerische Schwerpunkte gelegt werden. Dies können exemplarisch folgende Maßnahmen sein:
Rampen, Geländer, Automatiktüren oder Freilaufschliesser bzw. Servoantrieb in den Haupterschließungs-Zonen, angemessen breite Fahrstuhltüren, ausreichend sanitäre Einrichtungen (z.B. mit Eurokey), Ruhebereiche, schwellenfrei erreichbare und unterfahrbare Zonen in Seminarräumen und Hörsälen.
Rechtliche Planungsvorgaben bei öffentlichen Bauten
(Stand Juli 2023)
- DIN 18040-1: 2010-10 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil Öffentlich zugängliche Gebäude (bauaufsichtrechtlich in Hessen in die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) eingeführt)
- DIN 18040-3: 2014-12 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3 Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum (in Hessen noch nicht in die LTB eingeführt)
- DIN 18041:2016-03 Hörsamkeit in Räumen – Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung
- DIN 1450: 1993-07 Leserlichkeit
- DIN 32975: 2009-12 Gestaltung visueller Informationen im öffentl. Raum zur barrierefreien Nutzung
- DIN 32976: 2007-08 Blindenschrift – Anforderungen und Maße
- DIN 32984: 2011-10 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
- DIN Fachbericht 124 Orientierungssysteme in öffentl. Gebäuden (2005)
- DIN Fachbericht 142 Barrierefreie Produkte (2002)
- Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“
- Hessische Bauordnung (HBO) § 46: inkludiert das barrierefreie Bauen im öffentlichen Sektor (im Rahmen der Wirtschaftlichkeit)
Gesetzliche Grundlagen (Auswahl):
- Grundgesetz Artikel 3 Nr. 3 (GG)
- Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz (BGG): öffentliche Bauvorhaben des Bundes oder mit Bundesmitteln geförderte Bauobjekte müssen ab einem Auftragsvolumen von 1. Mio. Euro barrierefrei geplant sein
- Hessisches Gleichstellungs-Gesetz (HessBGG): fordert die Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude (im Rahmen der Wirtschaftlichkeit)
- Hessisches Hochschulrahmengesetz: berücksichtigt besondere Bedarfebeeinträchtigter Menschen und fordert größtmögliche Integration und Selbstbestimmung
- Allgemeine Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB): § 24 Nachteilsausgleich…
- Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung -Teilhaberichtlinien- vom 24. Dezember 2018
- Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe
- Barrierefreie Informationstechnikverordnung BITV 2.0
- Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („UN-Konvention“) ab 2009
Informationen zu Farbkontrasten, exemplarisch
- DIN 1450, Tabelle 1
- Ackermann, K.; Burmeister, G.; Echterhoff, W.; Blaschke. M. & Feller, G. (1995); Tabelle2, S. 56 + S. 111; Nutzungserleichterungen des ÖPNV für Ältere und Behinderte durch bessere Informations- und Orientierungssysteme (Forschungsbericht FE-Nr.: 70 444/94). Dresden: Technische Universität Dresden, Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“, Lehrstuhl für Verkehrs- und Infrastrukturplanung
- Bundesministerium für Gesundheit; Verbesserung von visuellen Informationen im öffentlichen Raum – Handbuch für Planer und Praktiker; Bonn 1996