Noch selbstständiger

Das neue, fortschrittliche TU Darmstadt-Gesetz

09.12.2009

Der 9. Dezember 2009 markiert ein wichtiges Datum in der Geschichte der TU Darmstadt: Der Hessische Landtag verabschiedete an diesem Tag das novellierte TU Darmstadt-Gesetz, das der Modell-Universität noch mehr Autonomie ermöglicht. Es gilt bis Ende 2014.

Mit dem neuen TU Darmstadt-Gesetz kann die Universität den Weg weitergehen, der ihr national wie international, in der Wissenschaft wie in der Politik, Hochachtung eingebracht hat. Denn das im Jahr 2005 erstmals in Kraft getretene Gesetz hat enorme Vorbildfunktion entfaltet, etwa für Hochschulgesetze in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und im Saarland, und zuletzt für die Stiftungsuniversität Frankfurt am Main und das Hessische Hochschulgesetz. Die Mitglieder der TU Darmstadt können mit Stolz sagen, dass sie der Rolle als Motor der Autonomie- Entwicklung seit 2005 gerecht geworden sind und gewonnene Spielräume tatkräftig und mit Augenmaß genutzt haben. Die TU Darmstadt lebt die Autonomie.

Das nun novellierte Gesetz drückt das Selbstverständnis der TU aus, die Dinge eigenständig in die Hand zu nehmen und mit innovativen Ideen eigenverantwortlich zu gestalten, unmittelbar auf das Geschehen an der Universität Einfluss nehmen zu können. Autonomie bedeutet eigenes Zutrauen und Beschlusskraft direkt vor Ort, durch Experten und Gremien, die die TU Darmstadt kennen. Autonomie bedeutet, sich besser positionieren zu können im nationalen und internationalen Wettbewerb – auch wenn die im Gesetz festgeschriebene Summe von jährlich 25,5 Millionen Euro, die das Land für Baumaßnahmen und Geräteinvestitionen bereitstellt, bei weitem nicht ausreicht, um den massiven Sanierungsstau langfristig beheben und Neubauprojekte einleiten zu können.

Mit der Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion und Dienstherreneigenschaft geht die TU Darmstadt konsequent den nächsten Schritt – als eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ohne zugleich staatliche Einrichtung zu sein. Sie bleibt eine staatlich finanzierte Universität des Landes Hessen unter der Trägerschaft des Landes. Alle Beschäftigten sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte dieser Universität. Die autonome TU Darmstadt verbindet ihre Verantwortung für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung mit der Fürsorgepflicht gegenüber jedem einzelnen Mitglied der Universität.

Es ist ein großes Anliegen, bisherige wie neu einzustellende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der gleichen arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen zu beschäftigen. Diese dürfen nicht schlechter sein als diejenigen für die Beschäftigten des Landes Hessen. Hans Jürgen Prömel, Präsident der TU Darmstadt

Was die TU Darmstadt seit 2005 mit ihrem Autonomie-Status erreicht hat

Für die TU Darmstadt hat sich das Zusammenführen von Entscheidungskompetenz und Verantwortung sehr positiv auf Identität, Motivation, Effektivität und Effizienz ausgewirkt; dies gilt für alle Bereiche und alle Ebenen der Universität. Der gute Ruf, den die Universität national und international genießt, basiert nicht zuletzt auf ihrem Autonomiestatus und den damit verbundenen Handlungsoptionen.

Das Ende 2004 vom Hessischen Landtag einstimmig verabschiedete erste TU Darmstadt-Gesetz (TUD-Gesetz) war und ist bundesweit richtungweisend für die Autonomieentwicklung von Hochschulen. Diese Vorreiter-Rolle will die TU Darmstadt auch in Zukunft fortsetzen; mit der Weiterentwicklung des TUD-Gesetzes und dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2010 ist die Grundlage geschaffen worden.

Welche konkreten Effekte können für die ersten vier Jahre Autonomie genannt werden?

1. Autonomie erfordert eine handlungsfähige Leitungsorganisation und effiziente Entscheidungsstrukturen, die zügig zu sachgerechten Ergebnissen führen und den Interessen der Gesamtinstitution dienen. Zugleich müssen die erforderlichen Kompetenzen in die Entscheidungsprozesse eingebunden und fächerspezifische Gesichtspunkte angemessen berücksichtig werden. Die TU Darmstadt hat auf der Grundlage des TUD-Gesetzes eine transparente Entscheidungsfindung angestrebt, die Handlungsfähigkeit, Kompetenz und Mitwirkung sicherstellt. Dies geschah durch die Erweiterung des Präsidiums um zwei Vizepräsidenten, durch Ergänzung der Senatsausschüsse mit fach- und projektspezifischen Arbeitsgruppen, durch Stärkung der Eigenverantwortung der Fachbereiche in Verbindung mit Zielvereinbarungen.

Der frühzeitige Abschluss der erfolgreichen Implementierung des Bologna-Prozesses ist nicht zuletzt den Regelungen im TUD-Gesetz zu verdanken: Der Genehmigungsprozess von neuen Studienprogrammen, Akkreditierungsverfahren und Re-Akkreditierungen konnte erheblich gestrafft werden. Der gewonnene zeitliche Spielraum ist u.a. dazu genutzt worden, vor der Einführung neuer Studiengänge Verfahren zur strategischen Entscheidung der Hochschulleitung mit Qualitätssicherungsverfahren zu verknüpfen, ohne zeitliche Verzögerungen im Gesamtprozess der Implementierung von Studiengängen hinnehmen zu müssen. In den kommenden fünf Jahren wird sich die TU Darmstadt auf der Basis des „neuen“ Gesetzes auf die „Reform der Reform“ konzentrieren: Überprüfung der Stofffülle und Zahl der Prüfungsereignisse, Überarbeitung der Module, Anpassung der Credits an den tatsächlichen mittleren Arbeitsaufwand, Überprüfung der erworbenen Kompetenzen und Rückkoppelung der Ergebnisse in die Curriculumsreform sind Schlagworte hierfür.

2. Eine Professionalisierung des Wissens- und Technologietransfers auf der Grundlage von § 2, Absatz 2 TUD-Gesetz kann an der Entwicklung der strategischen Beteiligungen der Universität an rechtlich eigenständigen Unternehmen, der Beteiligung an Spinoffs sowie an der Zahl der Unternehmensgründungen aus der Universität heraus abgelesen werden. Konzepte für eine Beteiligungsstrategie und ein Beteiligungsmanagement wurden im Herbst 2008 im Senat verabschiedet. Die mit dem TUD-Gesetz verbundenen Möglichkeiten haben die notwendige Voraussetzung für schnelles Handeln und marktwirtschaftliches Agieren der Universität geschaffen. Insbesondere die Entwicklung der Drittmittel-Einnahmen belegt die sehr positive Entwicklung der Universität im Bereich des Wissens- und Technologietransfers.

3. Das TUD-Gesetz hat vor allem einen erheblichen Autonomiegewinn bei der Gestaltung von Berufungsverfahren ermöglicht. Die Übertragung von Zuständigkeiten, zum Beispiel die Übertragung der Ernennungskompetenz auf die Universität, hat eine deutliche Beschleunigung der Berufungsverfahren unter Beibehaltung der Qualitätsstandards zur Folge. Im Zeitraum zwischen „Behandlung des Berufungsberichts“ und „Rufannahme“ konnte das Verfahren um 40 Prozent verkürzt werden; eine Berufungsdauer von der Freigabe der Professur bis zur Rufannahme von einem knappen dreiviertel Jahr ist kein Einzelfall mehr.

4. Durch die Bündelung der Zuständigkeiten für die Grundstücks- und Bauangelegenheiten in der eigenen Organisation haben sich wesentliche positive Effekte ergeben: Durch den kleineren Kreis der Beteiligten, flache Hierarchien und die direkte und abschließende Entscheidungsbefugnis beim Präsidium ergeben sich für die Universität schnellere und effizientere Abläufe. Zwei Beispiele: Der Neubau eines Laborgebäudes am Standort Botanik mit Gesamtkosten von rund acht Millionen Euro konnte von Beginn der Entwurfsplanung bis zur Fertigstellung in insgesamt nur 16 Monaten realisiert werden; der Neubau eines Verfügungsgebäudes für Forschungsprojekte auf der Lichtwiese mit Gesamtkosten von rund fünf Millionen Euro benötigte sogar nur zwölf Monate von Planungsbeginn bis zur Inbetriebnahme.

Sehr wichtig bei der Betrachtung der Autonomie-Effekte sind auch die nicht messbaren Veränderungen: Die Zusammenführung von Entscheidungskompetenz und Verantwortung hat zu einer Steigerung von Qualität, Effizienz, Professionalität und Motivation in allen Bereichen der Universität geführt. Der autonome Status sowie der Umgang und die Erfolge der Universität mit diesem haben intern die Corporate Identity, die Handlungskompetenz, das Verantwortungsbewusstsein und den Qualitätsanspruch ganz maßgeblich gefördert. Prozessbeschleunigungen, Qualitätssteigerungen sowie quantitative Erfolge sind messbar.

Die implementierten Leitungs- und Entscheidungsstrukturen haben sich bewährt, direkte und indirekte Autonomiegewinne sind nachweisbar. Elisabeth Sundermann, Dezernentin Grundsatzangelegenheiten

seit 2008: Gespräche mit dem hessischen Wissenschaftsministerium (HMWK) zur Fortschreibung des TUD-Gesetzes

Februar 2009: erster Entwurf der TU Darmstadt an das HMWK

März 2009: erster Referentenentwurf des HMWK

April 2009: Anmerkungen der TU zum ersten Referentenentwurf

15.06.2009: Fertiger Referentenentwurf (HHG und TUD-Gesetz) geht ins Kabinett, erste interne Anhörung mit über 50 Beteiligten (Gruppen, Personen, Institutionen), verschiedene Änderungswünsche werden berücksichtigt

06.07.2009: Universitätsversammlung diskutiert die Stellungnahme des Präsidiums zu den Gesetzentwürfen von HHG und TUD-Gesetz

20.07.2009: Universitätsversammlung verabschiedet eigene Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen von HHG und TUD-Gesetz

31.07.2009: Stellungnahme des Präsidenten zum Referentenentwurf

August 2009: Zweiter Durchgang im Kabinett

04.09.2009: Fertiger Regierungsentwurf, Landtagsdrucksache 18/1044

17.09.2009: Erste Lesung des Gesetzentwurfs im Hessischen Landtag, Beschluss: Überweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst (WKA) zur weiteren Beratung

9.10.2009: schriftliche Stellungnahme des Präsidenten zum Regierungsentwurf an die Vorsitzende des WKA

29.10.2009: öffentliche Anhörung im WKA

11.11.2009: Die Fraktionen von CDU und FDP stellen aufgrund der Anhörung den Antrag, diverse Änderungen vorzunehmen, Landtagsdrucksache 18/1415

11.11.2009: Beschlussempfehlung des WKA: unveränderte Annahme des Regierungsentwurfs in zweiter Lesung und erneute Verweisung in den Ausschuss zur Diskussion über den Änderungsantrag der CDU/FDP

19.11.2009: Zweite Lesung des Gesetzentwurfs im Hessischen Landtag, Beschluss: Überweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst (WKA) zur weiteren Beratung über den Änderungsantrag Landtagsdrucksache 18/1415

23.11.2009: Änderungsanträge der Fraktionen der SPD und DIE LINKE, Landtagsdrucksache 18/1578 und 18/1579

25.11.2009: Stellungnahme des Präsidenten zum Änderungsantrag der CDU/FDP an die Vorsitzende des WKA

02.12.2009: Beschlussempfehlung des WKA: Annahme unter Berücksichtigung des Änderungsantrags Landtagsdrucksache 18/1415

09.12.2009: Dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Hessischen Landtag, Beschluss des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung des Änderungsantrag Landtagsdruck- sache 18/1415

14.12.2009: Ausfertigung des Gesetzes durch die Landesregeierung

23.12.2009: Veröffentlichung des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I Nr. 22, S. 699-702

01.01.2010: Inkrafttreten der Änderungen