„Die Gefahr ist sehr real“

08.11.2011 von

Zur Zulässigkeit der bundeseinheitlichen Steuer-ID sind derzeit mehrere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in seinem jüngsten Tätigkeitsbericht Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Steuerrecht ein neues Kapitel gewidmet. Auch Heribert M. Anzinger, Juniorprofessor für Finanz- und Steuerrecht an der TU Darmstadt, sieht die Gefahr, dass sich die Steuer-ID zu einer einheitlichen Personenkennziffer entwickelt.

„Die Gefahr ist sehr real“. Heribert M. Anzinger, Juniorprofessor für Finanz- und Steuerrecht an der TU Darmstadt. Bild: Katrin Binner / TU Darmstadt

Herr Professor Anzinger, Ende November beschäftigt sich eine Tagung in Darmstadt mit dem Datenschutz im Besteuerungsverfahren. Sammeln die Finanzämter mehr Daten, als sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen?

Nein. Zwar gibt es wohl kaum eine Institution in Deutschland, die so viel über uns weiß wie das Finanzamt – trotzdem besorgt mich das nicht. Das Steuergeheimnis wird in der deutschen Finanzverwaltung sehr ernst genommen. Bedenken entstehen dort, wo die Finanzverwaltung private Dritte in das Besteuerungsverfahren einbezieht. Wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung der abzuziehenden Lohnsteuer auch alles über die privaten Krankenkassenbeiträge, die Unterhaltspflichten und die Kinderbetreuung erfahren muss, entstehen Konflikte, die datenschutzrechtlich zu würdigen sind. Das gleiche gilt für die Einbeziehung der Banken, die zukünftig durch eine zentrale Datenbank auch über die Glaubens- und Religionszugehörigkeit ihrer Kunden informiert werden, um die Kapitalertragsteuer richtig einbehalten zu können. In einer bayerischen Landgemeinde kann der Kirchenaustritt eine sehr sensible Information darstellen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat kürzlich die Befürchtung geäußert, dass sich die neue Steuer-ID zu einer allgemeinen Personenkennziffer entwickelt. Halten Sie diese Gefahr für realistisch und, falls ja, welche Probleme würden sich daraus ergeben?

Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund jede zentrale Erhebung und Speicherung der Personalausweis- und Reisepassnummern untersagt. Trotzdem werden wir oft gebeten diese Nummern anzugeben. Gerade für die Privatwirtschaft ist eine einheitliche Personenkennziffer, die jeden Bürger lebenslänglich identifiziert, von unschätzbarem Wert. Informationen lassen sich leichter verknüpfen und sie sind vor allem lebenslang gültig. Wer sich etwa bei der Telefonhotline eines Dienstleisters mehrfach beschwert hat, wird möglicherweise das Attribut „Schwieriger Kunde“ bekommen. Das ist nicht schlimm, wenn das eine Bewertung des einen Dienstleisters bleibt. Wenn aber alle Telefondienstleister eine zentrale Kundendatenbank abgleichen, werde ich bei jedem Dienstleister mit der Erwartung an einen „Schwierigen Kunden“ behandelt. Eine einheitliche Personenkennziffer wie die Steuer-ID, die der Einzelne sein Leben lang behält, potenziert diese Gefahr. Deshalb ist mit gutem Grund auch die Erhebung und Verwendung der Steuer-ID durch Private zu außersteuerlichen Zwecken verboten. Ich weiß aber nicht, wie man dieses Verbot durchsetzen will. Das Unrechtsbewusstsein ist gering, auch die für einen Verstoß angedrohte Geldbuße von höchstens 10.000 € dürfte kaum abschreckend wirken. Und das Entdeckungsrisiko durch staatliche Aufsichtsbehörden ist minimal. Die Gefahr, dass sich die Steuer-ID zu einem allgemeinen Personenkennzeichen entwickelt, ist also sehr real.

Können Bürger ihrem Arbeitgeber, ihrer Krankenkasse, Bank oder Versicherung die Angabe der Steuer-ID verweigern?

Gegenüber dem Arbeitgeber muss die Steuer-ID zukünftig offenbart werden. Hier erfüllt sie die Funktion der abgelösten Lohnsteuerkarte. Mit der Steuer-ID kann der Arbeitgeber in einer zentralen beim Bundeszentralamt für Steuern angelegten Datenbank die Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers abfragen.

Gegenüber der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger und anderen Versicherungen muss die Steuer-ID zwar nicht angegeben werden; verweigert man sich, führt das aber zu negativen wirtschaftlichen Konsequenzen: Die staatlichen Zulagen für eine zusätzliche Altersvorsorge werden versagt, der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge wird verwehrt. Das Gesetz geht zwar an vielen Stellen davon aus, dass die Einwilligung in die mit der Bekanntgabe der Steuer-ID verbundene Datenübermittlung freiwillig ist, wegen der negativen Folgen kann von Freiwilligkeit aber nicht wirklich gesprochen werden. Daraus ergeben sich auch verfassungsrechtliche Fragestellungen. Ich habe ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verknüpfung.

Welche datenschutzrechtlichen Lösungsmöglichkeiten sind für die Probleme mit der Steuer-ID denkbar?

Auf einer Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ist vor drei Jahren ein „Datenschutzförderndes Identitätsmanagement statt Personenkennzeichen“ gefordert worden. Wenn ich es richtig verstanden habe, basiert das Konzept auf einer Segmentierung von Datenpools durch Pseudonyme. Das widerspricht dem Ansatz der Steuer-ID, eine einheitliche Kennziffer zu vergeben und damit die Zusammenführung aller Daten zu einer Person gleich aus welchem Bereich zu ermöglichen. Ich glaube eine Technische Universität mit großer Erfahrung im Bereich Informationssicherheit wäre der richtige Ort, dieses Konzept zu erforschen und weiterzuentwickeln. Wenn diese datensparsamere Alternative die mit der Steuer-ID verfolgten Ziele ebenso gut erreichen könnte, wäre die Steuer-ID unverhältnismäßig und dann auch verfassungswidrig.

Die Technische Universität Darmstadt widmet dem Thema „Datenschutz im Besteuerungsverfahren“ am 29. November ab 18 Uhr einen Vortragsabend mit anschließender Podiumsdiskussion im Georg-Christoph-Lichtenberg Haus der TU Darmstadt, Dieburger Strasse 241, 64287 Darmstadt.