Richtlinie zur Ehrenpromotion

Die Ehrenpromotion ist in § 25 der Allgemeinen Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt (vom 12. Januar 1990 in der Fassung der 8. Novelle vom 21. 12. 2017) als besondere Würdenverleihung vorgesehen. Das HHG gibt den Universitäten in § 24, Absatz 5 hierzu die Möglichkeit. Die Promotionsordnung sieht einen übereinstimmenden Beschluss eines oder mehrerer Fachbereiche sowie des Senats vor; die Grundordnung der Technischen Universität Darmstadt konkretisiert, dass der Senat dem Vorschlag des Fachbereichs / der Fachbereiche zustimmen muss.

Richtlinien des Senats für die Verleihung einer Ehrendoktorwürde

1. Ein Fachbereich kann beschließen, Persönlichkeiten, die sich durch ihre wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen besondere Verdienste erworben haben, als seltene Auszeichnung eine der folgenden Ehrendoktorwürden zu verleihen:

  • Doktor-Ingenieur Ehren halber (Dr.-Ing. E.h.)
  • Doctor rerum naturalium honoris causa (Dr. rer. nat. h.c.)
  • Doctor rerum politicarum honoris causa (Dr. rer. pol. h.c.)
  • Doctor philosophiae honoris causa (Dr. phil. h.c.)
  • Doctor iuris honoris causa (Dr. iur. h.c.).

2. Die zu ehrende Person darf nicht Mitglied der Technischen Universität Darmstadt sein.

3. Der Promotionsausschuss des Fachbereichs setzt im Benehmen mit der Dekanin/dem Dekan eine Kommission ein, die aus mindestens drei Professor/innen besteht. Die Präsidentin/Der Präsident ist über die Einsetzung der Kommission zu informieren. Die Kommission erstellt einen Bericht, der eine ausführliche Würdigung der zu ehrenden Person, den Lebenslauf mit Schriftenverzeichnis und die Laudatio für die Urkunde enthält. Hierzu holt sie Gutachten von mindestens zwei auswärtigen Expert/innen ein, nach Möglichkeit eines davon nicht aus Deutschland. Der Fachbereichsrat stimmt über den Antrag auf Verleihung der Ehrenpromotion ab. Alle Mitglieder des Fachbereichsrats sind stimmberechtigt. Der Beschluss wird dem Senat vorgelegt, der ebenfalls über die Ehrendoktorwürde beschließen muss.

4. Der Senat stimmt nach nichtöffentlicher Beratung in geheimer Abstimmung über die Ehrenpromotion ab. Hierzu erhält er den Bericht der Kommission mit allen Anlagen und dem Abstimmungsergebnis des Fachbereichsrats.