Zweitstudium

Sie haben bereits ein Studium in Deutschland abgeschlossen und bewerben sich für ein 1. Fachsemester?

  • Der Abschluss muss zum Zeitpunkt der Bewerbung – spätestens bis einschließlich des letzten Tages der Bewerbungsfrist vorliegen. Sie nehmen dann im Rahmen der Quote „Zweitstudium“ am Auswahlverfahren teil. Wird der Abschluss später erlangt, nehmen Sie im Rahmen der Quoten für Erststudierende teil.
  • Zweitstudienbewerber können nur einen Zulassungsantrag stellen.
  • Die Studienplätze werden in der Quote „Zweitstudium“ durch Ermittlung einer Messzahl vergeben.
  • Diese Messzahl setzt sich aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und der Gewichtung der Gründe für das Zweitstudium zusammen.
  • Daher sind folgende Nachweise bis einschließlich des letzten Tages der Bewerbungsfrist nötig:
    • Abschlussnote Ihres Erststudiums
    • ausführliche Begründung für den Zweitstudienwunsch mit Angaben zur bisherigen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel


Es werden folgende Fallgruppen unterschieden:

  • Wissenschaftliche Gründe:
    im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung wird auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt
  • Zwingende berufliche Gründe:
    es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; ein Nachweis über diese berufliche Voraussetzung ist erforderlich
  • Besondere berufliche Gründe:
    die berufliche Situation wird durch den angestrebten weiteren Studienabschluss, der das Erststudium sinnvoll ergänzt, erheblich verbessert
  • Sonstige berufliche Gründe:
    das Zweitstudium ist aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten
  • Sonstiger Grund:
    keiner der oben genannten Gründe trifft zu

Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Zuordnung zu den oben genannten Fallgruppen bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.