- Der Wechsel von einer anderen Hochschule zur Technischen Universität Darmstadt (Hochschulwechsel) sowie ein Studiengangwechsel, sofern Sie an der Technischen Universität Darmstadt eingeschrieben sind, ist ausschließlich über die Online-Bewerbung zu beantragen.
- In der Regel müssen Leistungen im Umfang von etwa 30 CP pro Semester anerkannt werden. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist grundsätzlich nur auf der Basis von Leistungen möglich, die sich nicht wesentlich von den an der Technischen Universität Darmstadt zu erbringenden Leistungen unterscheiden.
- Die Entscheidung über die Anerkennung und somit die Festsetzung des Fachsemesters erfolgt durch die Prüfungskommission des zuständigen Fachbereichs unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes.
- Die Einstufung erfolgt in das jeweils höchstmögliche Fachsemester, soweit die entsprechende CP-Summe nachgewiesen wird.
Bei einer Bewerbung für das „Lehramt an Gymnasien“ beantragen Sie parallel zur Bewerbung die Anrechnung / Einstufung bei der Lehrkräfteakademie (wird in neuem Tab geöffnet).
Eine Auswahl erfolgt nur, wenn es freie Plätze gibt. (Siehe unten bei der Frage „Ablauf des Auswahlverfahrens – Höheres Fachsemester (“NC"))
Findet auch in höheren Fachsemestern ein Eignungsfeststellungsverfahren statt, erfolgt eine Auswahl nur, wenn die Eignung durch den Fachbereich festgestellt werden kann (siehe Bewerbung Bachelor / Lehramt und dort den Abschnitt Eignungsfeststellungsverfahren).
Die Anerkennung von Modulen oder Prüfungsleistungen im Masterstudium aus einem zum Masterstudium berechtigenden vorgängigen Studium ist ausgeschlossen; dies gilt auch für Module oder Prüfungsleistungen eines sonstigen, berufsqualifizierenden Abschlusses, der zum Masterstudium berechtigt.
Ablauf des Auswahlverfahrens – Höheres Fachsemester („NC“)
- Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden freie Studienplätze an die Studienbewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
- Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Bewerber in einem zum früheren Studiengang gleichnamigen oder inhaltlich vergleichbaren Studiengang die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweist oder die hierfür nach Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungen erbracht hat oder bisherige Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt worden sind (Leistungen im Umfang von mindestens 30 CP pro Semester müssen anerkannt werden).
- Bewerber, die in dem gewählten Studiengang bereits immatrikuliert sind, können sich nur für ein entsprechend höheres Fachsemester bewerben.
- Bewerber, die in dem gewählten Studiengang immatrikuliert waren oder die aufgrund von anrechenbaren Leistungen eines anderen Studiengangs in ein höheres Fachsemester eingestuft werden können, können sich für ein erstes und höheres Fachsemester bewerben.
Die Zahl der freien Studienplätze für das jeweilige Fachsemester ergibt sich aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden und steht somit erst nach dem Ende der Rückmeldefrist (nach dem 15.03./15.09.) fest.
Bewerber, die ihr Studium wegen Ableistung eines Dienstes bzw. aufgrund Betreuung/Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren unterbrechen mussten, erhalten unbeschadet der Kapazität eine Zulassung zur Fortsetzung im selben Studiengang. Zusammen mit Ihrer Bewerbung fügen Sie bitte eine Bescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass Sie Ihren Dienst bis 31. Oktober (Wintersemester) bzw. 30. April (Sommersemester) beendet haben werden.
Eingeschriebene Studierende desselben Studiengangs in höheren Fachsemestern können unbeschadet der Kapazität die Studienplätze mit Zustimmung der beteiligten Hochschulen tauschen. Die Zustimmung kann insbesondere von einem gleichen Ausbildungsstand abhängig gemacht werden.
Wird innerhalb der übrigen Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben:
1. an Bewerber, die für ein niedrigeres Fachsemester im selben Studiengang bereits an der Hochschule endgültig zugelassen sind.
2. an Bewerber, deren Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze).
3. an Bewerber, die für denselben Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind / waren (Hochschulortwechsel) oder die durch Studienzeiten an einer Hochschule in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anrechenbare Leistungen für diesen Studiengang nachweisen („Quereinsteiger“), in folgender Rangfolge:
- amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung (amtlicher Nachweis, z. B. Bescheid des Versorgungsamtes / beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises) oder Studienortwechsel ist aus behinderungsbedingten oder gesundheitlichen Gründen erforderlich
- Hauptwohnung des Bewerbers mit seinem Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem tatsächlich betreuten Kind unter 18 Jahren in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten (Meldebescheinigung mit Unterschrift und Siegel der Meldebehörde)
- besondere soziale, insbesondere familiäre oder wirtschaftliche Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen
- Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund besonderer Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs-, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut werden
4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber