Drohnenaufnahmen an der TU

Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung von Flügen mit Drohnen

Bitte lesen Sie sich die hier aufgeführten Hinweise und Anforderungen genau durch, wenn Sie beabsichtigen, an der TU Drohnenaufnahmen durchzuführen. Sie werden über das Formular aufgefordert, dem Bedingungen zuzustimmen. Auch können Sie bereits hier die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise hochladen.

1. Genehmigungen
Alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Drohnenaufnahmen notwendigen Genehmigungen sind vom Antragsteller umfassend und eigenverantwortlich einzuholen. Sollten diese Auflagen, Nutzungsbedingungen und Fristen enthalten, so sind diese einzuhalten und auf diese Gestattung anzuwenden. Etwaige Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

2. Gesetzliche Vorschriften
Sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Nutzung von Drohnen sind zu beachten (z.B. die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten, Luftverkehrsgesetz, etc.). Insbesondere verweisen wir den Antragsteller auf den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, die Kennzeichnungspflicht (z.B. mittels Drohnenkennzeichen / eine EU-Drohnen-Plakette), den Kenntnisnachweis der jeweiligen Steuerer der Drohne sowie die unbedingt einzuhaltenden Flugverbote hin.

3. Vorzulegende Nachweise
Bei Antragsstellung bzw. umgehend nach Antragsstellung sind dem Referat IV B – Immobilienverträge der TU Darmstadt in Kopie vorzulegen (siehe Upload-Feld unten)

a) Versicherungsnachweise (z.B. Haftpflichtversicherung);
b) Kenntnisnachweis der jeweiligen Steuerer der Drohne;
c) Genehmigungen, soweit erforderlich (z.B. Einzelerlaubnis des Regierungspräsidiums Darmstadt).
d) technisches Datenblatt der eingesetzten Drohne

4. Regeln zum Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der TU Darmstadt
Sofern epidemische oder pandemische Situationen vorliegen, sind die Vorgaben des Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts der TU Darmstadt in seiner jeweils gültigen Fassung zwingend vom Antragssteller sowie von allen an dem Dreh beteiligten Personen einzuhalten. Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept kann auf der Homepage der TU Darmstadt eingesehen werden oder beim Dezernat IV – Immobilienmanagement erfragt werden.
Im Hinblick dessen sind zwingend die bei der Drohnenaufnahme anwesenden Personen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Sollten bei der Durchführung der Drohnenaufnahmen mehrere Personen anwesend sein, sind zusätzlich folgende Punkte zu beachten:

a) Es muss eine verantwortliche Person benannt werden, die auf die Einhaltung der Hygieneregeln vor Ort achtet.
b) Es ist eine Teilnahmeliste zu führen und an zu senden.
c) Es ist ein Hygienekonzept an mit folgenden Punkten vorzulegen:

  • Hinweis auf das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der TU Darmstadt.
  • Hinweis auf die Einhaltung der allgemein bekannten AHA+L-Regeln: Abstand halten (mind. 1,5 m), Hygiene (Händewaschen, Hust- und Niesetikette einhalten) sowie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes und Lüften.

5. Datenschutz
Im Rahmen des Datenschutzes sind folgende Vorgaben einzuhalten:
Grundsätzlich sind so wenige Aufnahmen von Menschen wie möglich mit einer Drohne zu machen. Es gilt der Grundsatz, was vermieden werden kann, muss vermieden werden. Menschen sollen so wenig wie möglich erkennbar sein.
Bei der Durchführung von Drohnenaufnahmen in öffentlich zugänglich Räumen ist folgendes zu beachten:

  • Menschen sollen so wenig wie möglich erkennbar sein.
  • Wenn es um eine Aufnahme des Platzes geht, können dort auch Menschen zu sehen sein.
  • Ein Aushang mit den nachfolgenden Informationen über die Aufnahme hat zu erfolgen: Datum, Uhrzeit, Gebiet, Information, dass u.a auch Menschen aufgenommen werden.
  • Eine Einverständniserklärung der gefilmten Menschen muss nicht eingeholt werden.
  • Ein vernünftiges Maß an Informationsdichte genügt: 1 Zettel ist zu wenig, 100 Zettel sind zu viel.

Bei der Durchführung von Drohnenaufnahmen in nichtöffentlichen Räumen (hier sind die Hürden höher) ist folgendes zu beachten:

  • Die Abbildung von Menschen sind grundsätzlich zu unterlassen.
  • Nur wenn es nicht anders möglich ist, dürfen Aufnahmen von Menschen gemacht werden. Hierfür ist die Zustimmung der TU Darmstadt zwingend notwendig. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an das Referat IV B – Immobilienverträge der TU Darmstadt zu stellen.
  • Wenn eine Auswahl zwischen Aufnahmen mit Menschen und Aufnahmen ohne Menschen besteht, sind die Aufnahmen ohne Menschen auszuwählen.
  • Es muss deutlich sichtbare Aushänge mit den nachfolgenden Informationen über die Aufnahme erfolgen: Datum, Uhrzeit, Gebiet, Zweck, wie die Daten genutzt werden, Benennung einer Kontaktperson.

6. Geltungsdauer der Gestattung
Die Dauer der Gestattung wird in der Bestätigungsmail mitgeteilt.

7. Haftung
Die Nutzung der Standorte der TU Darmstadt erfolgt auf eigene Gefahr. Der Antragsteller haftet für alle etwaigen Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Drohnenaufnahmen entstehen. Entstandene Schäden hat der Antragssteller der TU Darmstadt, Referat IV B – Immobilienverträge, unverzüglich anzuzeigen.

8. Einwilligung zur Verarbeitung von Daten
Im Rahmen der Verwaltung des Antrages werden die den Antrag betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.