Was sind die ‚geschützten Merkmale‘?

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind sechs so genannte ‚geschützte Merkmale‘ gefasst, denen über das Gesetz ein Schutz vor Benachteiligung zukommen soll (1. bis 6.). Die Richtlinie gegen Diskriminierung der TU Darmstadt nennt zudem weitere Merkmale, für die innerhalb der Universität Diskriminierungsschutz gelten soll (7. und 8.):

  • rassistische Zuschreibungen (anhand phänotypischer Merkmale, vermuteter Herkunft und/oder Religionszugehörigkeit, Name usw.)
  • Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung
  • Geschlecht bzw. Geschlechtszuschreibungen
  • sexuelle Orientierung und/oder Identität
  • körperliche und psychische Beeinträchtigungen sowie chronische Erkrankungen
  • Lebensalter
  • Soziale Herkunft bzw. sozialer Status
  • familiäre Fürsorgeverantwortung (z. B. Elternschaft, Pflege von Familienangehörigen)

Diskriminierung beruht auf Zuschreibungen oder Zugehörigkeiten, die Bestandteil historisch gewachsener, gesellschaftlich relevanter Ungleichheitsstrukturen sind. Auch gilt ein horizontaler Ansatz. Das bedeutet, dass die verschiedenen Diskriminierungsmerkmale gleichermaßen schutzwürdig sind.