Wann, wo und in welcher Form wird die elektronische Fassung abgegeben?

Von jeder Dissertation existiert eine elektronische Fassung, die beim Dekanat im Rahmen der Einreichung (also Beginn des Prüfungsverfahrens, Einleitung des Promotionsverfahrens) eingereicht wird.

Alle Doktorandinnen und Doktoranden müssen eine elektronische Fassung abgeben und die Erklärung anfügen. Das gilt auch bei einer beabsichtigten Veröffentlichung im Verlag (Ausnahme); auch dann muss eine identische elektronische Fassung abgegeben werden (§8 Abs. 1 b PO/AT). Die Idee ist, das Promotionsverfahren mit der elektronischen Fassung betreiben zu können.

Ein bestimmtes Dateiformat ist nicht vorgeschrieben. Es ist aber sinnvoll und zu empfehlen, dass diese elektronische Fassung auch die Anforderungen an die Veröffentlichungsversion nach § 19 Abs. 2 erfüllt.

Bei der tuprints-Veröffentlichung (Regelfall) wird eine Endfassung der elektr. Dissertation erstellt, von der/dem Referentin genehmigt und vom Doktoranden hochgeladen. Bei der Verlagsveröffentlichung müssen sechs Pflichtexemplare aus der Druckauflage in der ULB abgegeben werden.