Mündliche Prüfungen per Videokonferenz

Es gelten die Regeln der Hess. FernPrüfDV (wird in neuem Tab geöffnet).

Folgende Rahmenbedingungen müssen bei digitalen Prüfungen erfüllt werden:

Sowohl die Prüflinge als auch der jeweilige Prüfer bzw. die Prüferin müssen einvernehmlich dem gewählten digitalen Format zustimmen. Bei einer videogestützten Prüfung müssen die Prüflinge im Live-Bild zu sehen sein und ein Ausweisdokument und den Studierendenausweis vorzeigen. An der Konferenz nehmen alle Prüferinnen und Prüfer, gegebenenfalls Beisitzende sowie die Person, die das Protokoll in schriftlicher Form führt, teil. Zu Beginn der Prüfung müssen die Prüflinge zusichern, dass sie alleine im Raum sind und keine Hilfsmittel zur Verfügung haben.

Nach Abschluss des Prüfungstermins wird den Prüflingen das Ergebnis und die Note in der Videokonferenz mündlich mitgeteilt. Das Ergebnis wird zusätzlich in TUCaN veröffentlicht. Falls die Verbindung aus technischen Gründen unterbrochen wird, gilt die Prüfung als „nicht stattgefunden“.

Ergänzende Punkte

  • Screenshots (falls z.B. Herleitungen vom Prüfling selbst erstellt werden müssen)
    • Prüfling präsentiert Notizen in der Kamera
    • Prüfer*in kann davon einen Screenshot erstellen
    • Ergänzend: Prüfling erstellt Scan seiner Notizen und sendet diesen an die Prüfer*in
  • Abbruch der mündlichen Prüfung
    • Abbruch bei technischen Problemen
      Bei technischen Problemen kann die Prüfung vom Prüfenden abgebrochen werden. Dieses zählt dann nicht als Fehlversuch. Der Abbruch ist zu protokollieren.
    • Abbruch bei Täuschungsversuch
      Falls ein Täuschungsversuch festgestellt wird, ist dieser zu protokollieren. Der/die Prüfer_in entscheidet nach seinem/ihrem Ermessen in Abhängigkeit der Schwere des Täuschungsversuches, ob die Prüfung abgebrochen wird.