Fernprüfungen

Es gelten die Regeln der Hess. FernPrüfDV. Hier finden Sie die Rahmenbedingungen.

Es gelten die Regeln der Hess. FernPrüfDV (wird in neuem Tab geöffnet).

Folgende Rahmenbedingungen müssen bei digitalen Prüfungen erfüllt werden:

Sowohl die Prüflinge als auch der jeweilige Prüfer bzw. die Prüferin müssen einvernehmlich dem gewählten digitalen Format zustimmen. Bei einer videogestützten Prüfung müssen die Prüflinge im Live-Bild zu sehen sein und ein Ausweisdokument und den Studierendenausweis vorzeigen. Zu Beginn der Prüfung müssen die Prüflinge zusichern, dass sie alleine im Raum sind und keine Hilfsmittel zur Verfügung haben.

Testrunde im Vorfeld von Online-Prüfungen

Im Vorfeld von Online-Prüfungen sollte einige Tage vorher eine Testrunde durchgeführt werden, damit die Prüflinge sich mit der Technik vertraut machen können.

Vergl. § 1 Abs. 5 FernPrüfVO

Was passiert bei einem Verbindungsabbruch während einer Fernprüfung?

Bei technischen Problemen sollen die Studierenden zunächst die Prüfenden kontaktieren.

Laut dem hessischen Fernprüfungsgesetz (§ 5 FernPrüfDV HE) wird die Fernprüfung, falls technisch nicht durchführbar, im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Dies gilt nicht, wenn Studierende die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer mündlichen oder praktischen Fernprüfung vorübergehend gestört, wird die Fernprüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die mündliche oder praktische Fernprüfung nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, wird die Fernprüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die mündliche Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden.