Rechtliche Voraussetzungen der mündlichen Ergänzungsprüfung (mEP)
Unter welchen Voraussetzungen und wie kann eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragt werden?
Nach der (wird in neuem Tab geöffnet) § 32 haben Studierende, die nach diesen APB studieren, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung (mEP). APB
Unter folgenden Voraussetzungen ist eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich:
- Es wurde keine weitere mEP für diese Prüfungsordnung vom gleichen Studierenden beantragt oder abgelegt.
- Fristgemäß wurde ein Antrag auf mEP im zuständigen Studienbüro gestellt.
- Die Prüfung, für welche die mündliche Ergänzungsprüfung beantragt wird war
- eine schriftliche Aufsichtsarbeit
- die zweite Wiederholungsprüfung
- mit „nicht ausreichend“ bewertet
Kein Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung liegt vor wenn die Bewertung „nicht ausreichend“ erfolgte wegen
- Unentschuldigtem Fehlen
- Abgabe eines leeren Blattes
- eines Täuschungsversuchs
Antrag stellen
Der Antrag muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im zuständigen Studienbüro gestellt werden. (Stand: 7. Novelle APB, November 2023)
Beispiel: Das Prüfungsergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung wurde an einem Dienstag bekannt gegeben. Somit kann der Antrag für die mündliche Ergänzungsprüfung bis zum Dienstag (23:59) vier Wochen danach im zuständigen Studienbüro gestellt werden.
Um einen Antrag zu stellen, füllen Sie bitte folgendes Formular aus und geben es unterschrieben in Ihrem zuständigen Studienbüro ab: (wird in neuem Tab geöffnet) Anmeldungantrag für die mündliche Ergänzungsprüfung
Geht kein Antrag innerhalb der Frist ein, ist die Fachprüfung endgültig nicht bestanden!