Rechtliche Voraussetzungen der mündlichen Ergänzungsprüfung (mEP)

Unter welchen Voraussetzungen und wie kann eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragt werden?

Nach der APB (wird in neuem Tab geöffnet) § 32 haben Studierende, die nach diesen APB studieren, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung (mEP).

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich:

  • Es wurde keine weitere mEP für diese Prüfungsordnung vom gleichen Studierenden beantragt oder abgelegt.
  • Fristgemäß wurde ein Antrag auf mEP im zuständigen Studienbüro gestellt.
  • Die Prüfung, für welche die mündliche Ergänzungsprüfung beantragt wird war
    • eine schriftliche Aufsichtsarbeit
    • die zweite Wiederholungsprüfung
    • mit „nicht ausreichend“ bewertet

Kein Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung liegt vor wenn die Bewertung „nicht ausreichend“ erfolgte wegen

  • Unentschuldigtem Fehlen
  • Abgabe eines leeren Blattes
  • eines Täuschungsversuchs

Antrag stellen

Der Antrag muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im zuständigen Studienbüro gestellt werden. (Stand: 7. Novelle APB, November 2023)
Beispiel: Das Prüfungsergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung wurde an einem Dienstag bekannt gegeben. Somit kann der Antrag für die mündliche Ergänzungsprüfung bis zum Dienstag (23:59) vier Wochen danach im zuständigen Studienbüro gestellt werden.

Um einen Antrag zu stellen, füllen Sie bitte folgendes Formular aus und geben es unterschrieben in Ihrem zuständigen Studienbüro ab:Anmeldungantrag für die mündliche Ergänzungsprüfung (wird in neuem Tab geöffnet)


Geht kein Antrag innerhalb der Frist ein, ist die Fachprüfung endgültig nicht bestanden!