Rechtliche Voraussetzungen der mündlichen Ergänzungsprüfung (mEP)
Unter welchen Voraussetzungen und wie kann eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragt werden?
Nach der (wird in neuem Tab geöffnet) § 32 haben Studierende, die nach diesen APB studieren, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung (mEP). APB
Unter folgenden Voraussetzungen ist eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich:
- Es wurde keine weitere mEP für diese Prüfungsordnung vom gleichen Studierenden beantragt oder abgelegt.
- Fristgemäß wurde ein Antrag auf mEP im zuständigen Studienbüro gestellt.
- Die Prüfung, für welche die mündliche Ergänzungsprüfung beantragt wird war
- eine schriftliche Aufsichtsarbeit
- die zweite Wiederholungsprüfung
- mit „nicht ausreichend“ bewertet
Kein Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung liegt vor wenn die Bewertung „nicht ausreichend“ erfolgte wegen
- Unentschuldigtem Fehlen
- Abgabe eines leeren Blattes
- eines Täuschungsversuchs
Antrag stellen
Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im zuständigen Studienbüro gestellt werden
Um einen Antrag zu stellen, füllen Sie bitte folgendes Formular aus und geben es unterschrieben in Ihrem zuständigen Studienbüro ab: (wird in neuem Tab geöffnet) Anmeldungantrag für die mündliche Ergänzungsprüfung
Geht kein Antrag innerhalb der Frist ein, ist die Fachprüfung endgültig nicht bestanden!
