Verlängerung der Bearbeitungszeit von Abschlussarbeiten
Die Möglichkeit eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist geregelt in § 23 (5) APB.
In „begründeten Fällen“ kann die Prüfungskommission einer Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit bis maximal zur Hälfte der regulären Bearbeitungszeit (max. 13 Wochen bei einem Vollzeitstudium) zustimmen. Siehe § 23 (5) (wird in neuem Tab geöffnet) (APB). Allgemeine Prüfungsbestimmungen
Hierzu muss über das Studienbüro ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Die Prüfungskommission prüft und entscheidet über die Anträge.
