Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit – Attest

Wann und wo muss mein Attest vorliegen? Was ist zu beachten?

Bei Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit sind verschiedene Punkte zu beachten (§ 15 Abs. (2) APB (wird in neuem Tab geöffnet) ).

Die ärztliche Krankschreibung (Attest) reichen Sie innerhalb von drei Tagen nach Prüfungsdatum in dem Studienbüro ein, das Ihren Studiengang betreut. Das gilt auch, wenn die Prüfung an einem anderen Fachbereich statt findet. Studierende der Studienbereiche wenden sich an das Studienbüro, das Ihren Studienbereich betreut . Die Einreichung kann in Papierform oder elektronisch erfolgen (bitte die Modalitäten im jeweiligen Studienbüro beachten). Nur so ist ein krankheitsbedingter Rücktritt von der Prüfung nach §15(2) APB (wird in neuem Tab geöffnet) fristgerecht möglich.

Bitte beachten Sie, dass die seit Januar 2023 eingeführte eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) von den Arztpraxen nur an Arbeitgeber automatisch weitergeleitet wird. Die TU Darmstadt ist für Sie als Studierende:r kein Arbeitgeber, so dass Sie auch weiterhin bei Krankheit für einen ordnungsgemäßen Rücktritt von einer Prüfung verpflichtet sind, einen ärztlichen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in Papierform fristgerecht vorzulegen, wobei das Papierexemplar – wie oben beschrieben- elektronisch eingereicht werden kann.

Mit der Einführung der eAU ist das „klassische“ Attest weitgehend abgeschafft worden und Sie als Studierende:r erhalten auf Wunsch von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin einen Ausdruck der eAU (dieser ist in der Regel nicht unterschrieben). Diesen Ausdruck müssen Sie wie oben beschrieben fristgerecht einreichen. Sollte auf dem Ausdruck eine unverschlüsselte Diagnose stehen, können Sie diese schwärzen.

Selbstverständlich werden auch die bisherigen „klassischen“ Atteste weiter akzeptiert.

Für Lehramt an Gymnasien-Studierende gilt:
Sie wenden sich an das Studienbüro des Fachbereichs, das für das jeweilige Fach zuständig ist.

Atteste für die Grundwissenschaften, einschließlich der beiden Module der Grundwissenschaften im Vernetzungsbereich (03-01-4007 Pädagogisches Verstehen von Naturwissenschaft und nachhaltiger Entwicklung und 03-01-4008 Medienpädagogik), müssen im Studienbüro des Fachbereich Humanwissenschaften eingereicht werden.

Atteste für die übrigen Module des Vernetzungsbereiches im Zentrum für Lehrerbildung.

Über die Anerkennung von Rücktritten (auch bei Krankheit) entscheidet die oder der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission. In Zweifelsfällen kann ein ausführliches ärztliches Gutachten oder ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

Fällt der Abgabetag auf einen Samstag oder Sonntag verschiebt sich der Abgabetag auf den darauffolgenden Montag. Fällt der Abgabetag auf einen Feiertag, verschiebt sich der Abgabetag auf den Folgetag.

Beispiele für die Abgabefrist

Tag der Prüfung ist am … Ärztliches Attest muss dem Studienbüro vorliegen am darauf folgenden…
Montag Donnerstag
Dienstag Freitag
Mittwoch Montag
Donnerstag Montag
Freitag Montag
Samstag Dienstag

Bemerkungen

Wenn die oben genannten Dokumente nicht fristgerecht eingesandt werden, dann werden alle Prüfungsleistungen für die ein Prüfungsrücktritt beantragt werden sollte, als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, da unentschuldigt am Prüfungstermin gefehlt wurde. Hiermit entfällt auch die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung bei Drittversuchen.

FAQ

Sie können das Attest elektronisch einreichen (bitte die Modalitäten im jeweiligen Studienbüro beachten) oder es in Papierform in den Briefkasten des entsprechenden Studienbüros einwerfen, es per Post schicken oder es an der Pforte der TU Darmstadt (S1|03) abgeben.

Sie haben eine Bringschuld, dass das Attest fristgemäß im Studienbüro eingehen muss.

Sie können das Attest elektronisch einreichen (bitte die Modalitäten im jeweiligen Studienbüro beachten) oder es in Papierform in den Briefkasten des entsprechenden Studienbüros einwerfen, es per Post schicken oder es an der Pforte der TU Darmstadt (S1|03) abgeben.

Wenn das ärztliches Attest nicht fristgerecht eingereicht wurde, dann werden alle Prüfungsleistungen für die ein Prüfungsrücktritt beantragt werden sollte, als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, da unentschuldigt am Prüfungstermin gefehlt wurde.