Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit – Attest
Was ist zu beachten? Wann und wo muss mein Attest vorliegen?
Bitte beachten Sie die aktuellen Corona-Regelungen zu Prüfungen!
Bei Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit sind verschiedene Punkte zu beachten (APB § 15 Abs. (2)).
Um im Krankheitsfall von einer Prüfung zurück zu treten, muss dem zuständigen Studienbüro eine ärztliche Bescheinigung im Original mit folgenden ausgewiesen Merkmalen vorliegen:
- Prüfungsunfähigkeit
- Beginn und Ende der Erkrankung
Das Attest muss spätestens drei Kalendertage nach dem Prüfungstermin (nähere Erläuterung zur Abgabefrist weiter unten) in Ihrem Heimatstudienbüro vorliegen, also in Ihrem Fachbereich – auch wenn die Prüfung in einem anderen Fachbereich statt findet.
Nur dann gilt der Antrag für einen Prüfungsrücktritt nach APB §15(2) als form- und fristgerecht.
Fällt der Abgabetag auf einen Samstag oder Sonntag verschiebt sich der Abgabetag auf den darauffolgenden Montag.
Fällt der Abgabetag auf einen Feiertag, verschiebt sich der Abgabetag auf den Folgetag.
Beispiele für die Abgabefrist
Tag der Prüfung ist am … | Ärztliches Attest über Prüfungsunfähigkeit muss dem Studienbüro vorliegen am darauf folgenden… |
Montag | Donnerstag |
Dienstag | Freitag |
Mittwoch | Montag |
Donnerstag | Montag |
Freitag | Montag |
Samstag | Dienstag |
Bemerkungen
Wenn die oben genannten Dokumente nicht fristgerecht eingesandt werden, dann werden alle Prüfungsleistungen für die ein Prüfungsrücktritt beantragt werden sollte, als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, da unentschuldigt am Prüfungstermin gefehlt wurde. Hiermit entfällt auch die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung bei Drittversuchen.
FAQ

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