Erkrankung eines zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen

Was ist bei einem Prüfungsrücktritt wegen Erkrankung eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen zu beachten? Wann und wo muss was abgegeben werden?

Kann ein Prüfling an einer Prüfung wegen der Erkrankung eines von ihm/ihr zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kurzfristig nicht teilnehmen, so ist ein Rücktritt von der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen nach § 15 Abs. (5) APB (wird in neuem Tab geöffnet) möglich.

Hierzu müssen Dokumente, die Erkrankung und die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes bzw. der/des Angehörigen glaubhaft machen, spätestens drei Kalendertage nach dem Prüfungstermin in Ihrem Heimatstudienbüro abgegeben werden.

Zur Glaubhaftmachung wären eine ärztliche Bescheinigung (Attest) über die Erkrankung und Betreuungsbedürftigkeit des Kindes bzw. des/der Angehörigen sowie ein Nachweis, dass es sich um das eigene Kind handelt (z.B. Kopie aus dem Stammbuch) bzw. dass der/die Angehörige von Ihnen gepflegt wird, geeignete Dokumente.

Für die Vorlage der Dokumente gelten dieselben Bedingungen wie bei einer bereits vor Prüfungsbeginn erkannten Prüfungsunfähigkeit .

Wie auch bei anderen kurzfristigen Rücktritten von Prüfungen wird der Rücktritt über das zuständige Studienbüro bei der Prüfungskommission beantragt. Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die Rücktrittsgründe anerkannt werden (§15 (6) APB)

Bemerkungen

Wenn die oben genannten Dokumente nicht fristgerecht eingereicht werden, dann werden alle Prüfungsleistungen, für die ein Prüfungsrücktritt beantragt werden sollte, als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, da unentschuldigt am Prüfungstermin gefehlt wurde. Hiermit entfällt auch die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung bei Drittversuchen.