Rücktritt von der Prüfung aus gesundheitlichen oder ähnlich schwerwiegenden Gründen

Was ist zu beachten?

Ein Prüfungsrücktritt außerhalb der Abmeldephase einer Prüfung ist nur aus gesundheitlichen oder ähnlich schwerwiegenden Gründen möglich. Hierfür sind verschiedene Punkte zu beachten (§ 15 Abs. (2), (4) und (5) APB (wird in neuem Tab geöffnet) ).
Die Daten der Abmeldephase einer Prüfung finden Sie in den Prüfungsdetails der Prüfung in TUCaN.

Melden Sie sich sofort in Ihrem Studienbüro, wenn Sie wissen, dass Sie an der Prüfung nicht teilnehmen können!

Für einen Prüfungsrücktritt außerhalb der Abmeldephase muss grundsätzlich ein Antrag auf Rücktritt von der Prüfung bei der zuständigen Prüfungskommission gestellt werden. Der Antrag muss unmittelbar nach Bekannt werden der Gründe im zuständigen Studienbüro eingereicht werden. Das heißt, Sie müssen sich sofort im Studienbüro melden, wenn Sie wissen, dass Sie an der Prüfung nicht teilnehmen können! Sie müssen die schwerwiegenden Gründe glaubhaft machen, d.h. ggf. entsprechende Unterlagen vorlegen.
Über den Antrag entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 15 Abs. (6) APB (wird in neuem Tab geöffnet) ).

Wenn Sie den Rücktrittsantrag nicht unmittelbar nach Bekannt werden der Gründe einreichen bzw. die Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit (§ 15 Abs. (2) APB (wird in neuem Tab geöffnet) ) belegen oder die Gründe nicht anerkannt werden, muss der Antrag abgelehnt werden. Die Prüfungsleistung wird dann als „nicht ausreichend“ erklärt (§ 15 Abs. (4) APB (wird in neuem Tab geöffnet) ).

Besondere Fälle eine Rücktritts aus gesundheitlichen oder ähnlich schwerwiegenden Gründen sind:

Rücktritt wegen Krankheit, die zur Prüfungsunfähigkeit führt (Bekannt werden vor der Prüfung)

Rücktritt wegen Krankheit, die zur Prüfungsunfähigkeit führt (Bekannt werden während der Prüfung)

Rücktritt wegen Erkrankung von vom Prüfling zu versorgenden Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen

FAQ

Sie können das Attest elektronisch einreichen (bitte die Modalitäten im jeweiligen Studienbüro beachten) oder es in Papierform in den Briefkasten des entsprechenden Studienbüros einwerfen, es per Post schicken oder es an der Pforte der TU Darmstadt (S1|03) abgeben.

Sie haben eine Bringschuld, dass das Attest fristgemäß im Studienbüro eingehen muss.

Sie können das Attest elektronisch einreichen (bitte die Modalitäten im jeweiligen Studienbüro beachten) oder es in Papierform in den Briefkasten des entsprechenden Studienbüros einwerfen, es per Post schicken oder es an der Pforte der TU Darmstadt (S1|03) abgeben.

Wenn das ärztliches Attest nicht fristgerecht eingereicht wurde, dann werden alle Prüfungsleistungen für die ein Prüfungsrücktritt beantragt werden sollte, als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, da unentschuldigt am Prüfungstermin gefehlt wurde.