Prüfungsunfähigkeit wegen Erkrankung während der Prüfung

Was ist zu beachten? Wann und wo muss ich mein Attest abgeben?

Tritt eine Prüfungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung während der Prüfung auf, so

  • muss die Prüfungsunfähigkeit einer aufsichtführenden Person sofort noch während der Prüfung angezeigt werden, die Prüfung wird nicht zu Ende geführt und nicht bewertet.
  • eine ärztliche Krankschreibung (Attest) muss spätestens drei Kalendertage nach dem Prüfungstermin in Ihrem Heimatstudienbüro abgegeben werden.

Grundlage sind die Bestimmungen in denAPB § 15 Abs. (2) (wird in neuem Tab geöffnet) .

Für die Vorlage des ärztlichen Attestes gelten dieselben Bedingungen wie bei einer bereits vor Prüfungsbeginn erkannten Prüfungsunfähigkeit .

Bemerkungen

Wenn die oben genannten Dokumente nicht fristgerecht eingereicht werden, dann werden alle Prüfungsleistungen, für die ein Prüfungsrücktritt beantragt werden sollte, als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, da unentschuldigt am Prüfungstermin gefehlt wurde. Hiermit entfällt auch die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung bei Drittversuchen.

Wird die Erkrankung nicht während der Prüfung angezeigt sondern die Prüfung beendet, so wird die abgegebene Leistung als Prüfungsversuch gewertet. Ein späterer Rücktritt wegen der Erkrankung ist nicht mehr möglich.