Klausureinsicht

Das Recht zur Einsichtnahme regelt die APB (§ 29 Abs. 2 APB).
Jeder Prüfling hat einen Anspruch auf Klausureinsicht.

Die Klausureinsicht dient der Selbstüberprüfung und Kontrolle der Korrektur.

Wann und wie die Klausureinsicht stattfindet, entscheiden die Prüfenden nach eigenem Ermessen. Termin, Dauer, Ort und Ablauf der Einsichtnahme sind von den Prüfenden festzulegen und allen Prüfungsteilnehmenden bekanntzugeben.

Es gibt eine Ausschlussfrist, nachdem die Einsicht innerhalb eines Jahres zu beantragen ist.

Infos zum Ablauf der Einsicht

  • Bringen Sie einen Lichtbildausweis mit.
  • Bringen Sie auch Papier, Bleistift/farbige Stifte mit.
  • Taschen usw. dürfen nicht zum Platz der Einsichtnahme mitgenommen werden.
  • Studierende dürfen jeweils nur die eigenen Prüfungsunterlagen einsehen.
  • In der Regel dürfen Studierende die Klausur inklusive des Aufgabentextes und der Korrekturanmerkungen zum Zweck der Einsicht nach § 29 Abs. 2 APB abfotografieren. In Einzelfällen kann das Abfotografieren von den Prüfenden untersagt werden. Die Entscheidung ist auf Grundlage der objektiven Umstände zu treffen.
    Auf jeden Fall ist eine Weitergabe der Fotos an andere Personen oder im Internet verboten und kann im Falle eines Verstoßes rechtliche Konsequenzen (Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, Schadensersatz § 97 UrhG) nach sich ziehen.
  • Für das Anfertigen von Kopien gilt das Gleiche, bedarf aber zur Organisation eines Antrags an die Prüfenden.
  • Mitnahme von Prüfungsunterlagen (Klausurstellungen, Musterlösungen oder Gutachten) durch Einsichtnehmende ist unzulässig.

Beanstandungen (Monita)

  • Die Klausureinsicht dient nicht zur Notenverhandlung. Direkt in der Einsicht werden keine Punkte- oder Ergebniskorrekturen vorgenommen.
  • Beanstandungen sind schriftlich zu dokumentieren und einzureichen; zur Geltendmachung von Beanstandungen sind Notizen auf (farbigem) Extrablatt erlaubt. Die Mitnahme der eigenen Stichpunkte für Beanstandungen ist zulässig.
  • Bei erneuter Korrektur der Prüfung kann sich aufgrund neuer Fehler die Note verschlechtern.
  • Bitte beachten Sie die vom Prüfer gesetzte Frist und Form zur Einreichung von Beanstandungen.

Verhinderung / Bevollmächtigung

Wenn der Einsichtnahmetermin durch den Prüfling nicht wahrgenommen wird, kann ein Ersatztermin angeboten werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht, es sei denn, der Prüfling konnte den Termin nicht wahrnehmen (Krankheit, wichtiger Termin, entfernter Aufenthalt im Ausland o.ä., andere gute Gründe).

Der Prüfling kann eine Vertretung berechtigen, die Einsichtnahme für ihn vorzunehmen. Dafür muss aus einer Vollmacht hervorgehen, wer bevollmächtigt wird, der bzw. die Bevollmächtigte muss sich ausweisen. Die Vollmacht muss schriftlich (Fax geht auch) vorliegen.