Jobben und Arbeiten
Die Möglichkeit, das Studium durch Jobben zu finanzieren, ist für internationale Studierende gegeben.
Studierende aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Studierende aus anderen Ländern müssen speziellen gesetzlichen Regeln folgen. Nach der Immatrikulation ist eine Beschäftigung für 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr erlaubt. Allerdings darf man nicht selbständig oder freiberuflich arbeiten.
Während der Teilnahme an einer studienvorbereitenden Maßnahme (Studienkolleg, Deutschkurs, Step-In, Propädeutikum) darf man nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde arbeiten und nur während der vorlesungsfreien Zeit.
Zusätzlich können Sie Tätigkeiten als studentische Hilfskraft ausüben.
Erwerbstätigkeit während visafreien Aufenthalten
Aus gegebenem Anlass weisen die Ausländerbehörde vorsorglich daraufhin, dass Personen, welche visafrei einreisen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Ausländer, die im zur EU Visa-Verordnung aufgenommen sind, sind vom Erfordernis beim Überschreiten der Außengrenzen der Schengener Staaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit. Anhang II
Wird nach einer visafreien Einreise und vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist der Aufenthalt des Ausländers gemäß § 17 Abs. 2 AufenthV nicht mehr rechtmäßig. Es handelt sich sodann um einen illegalen Aufenthalt sowie um eine illegale Erwerbstätigkeit. Sodann sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. Eine Beschäftigung ist auch dann nicht erlaubt, wenn eine Aufenthaltserlaubnis beantragt und eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgestellt wurde. Erst mit der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darf die Erwerbstätigkeit in dem dort genannten Umfang ausgeübt werden.
Onlineportal für die Jobsuche: Stellenwerk der TU Darmstadt
Citybüro der Agentur für Arbeit: 06151 – 304 304
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