Semesterbeiträge und Rückmeldung
Die Rückmeldung ist notwendig, um weiterhin an der Universität eingeschrieben zu sein und Prüfungsleistungen erbringen zu können.
Die Rückmeldung erfolgt nur durch die Überweisung des Semesterbeitrags unter Angabe der Matrikelnummer (weitere Schritte sind nicht erforderlich). Nach dem Zahlungseingang erhalten Sie automatisch Ihren Studierendenausweis per Post.
Wichtiger Hinweis:
- Der Semesterbeitrag wird in jedem Semester neu festgelegt.
- Sämtliche Änderungen zu Ihren Daten (insbesondere ) teilen Sie dem AdressänderungenStudierendenservice bitte frühzeitig vor Beginn der Rückmeldefrist mit.
Sommersemester 2023
Frist Zahlungseingang | Studierende | Internationale Erasmus-/Austausch- oder Kooperationsstudierende | Studierende im Studiengang Medizintechnik* |
Zahlungseingang 15.01.2023 – 15.03.2023 |
294,58 € | 244,58 € | 399,69 € |
Zahlungseingang 16.03.2023 – 31.03.2023 |
324,58 € | 274,58 € | 429,69 € |
Für ein Sommersemester: 15.01. – 15.03.
Für ein Wintersemester: 01.07. – 15.09.
Die Rückmeldefristen gelten nicht für Erst- und Neu-Einschreiber_innen an der TU Darmstadt. Ihnen wird im Zulassungsbescheid eine gesonderte Zahlfrist mitgeteilt.
Auch wenn Sie für ein Semester eine Beurlaubung beantragen, müssen Sie den Semester- und Verwaltungskostenbeitrag zahlen um an der TU Darmstadt immatrikuliert zu bleiben.
Bankverbindung
Gilt nur für die Überweisung des Semester- und Verwaltungskostenbeitrags
Empfänger: Technische Universität Darmstadt Beiträge
IBAN: DE98508900000066027406
BIC: GENODEF1VBD
Verwendungszweck: Ihre Matrikelnummer (ohne Leerzeichen, ohne Komma, ohne Sonderzeichen)
Bitte achten Sie darauf,
- dass der Beitrag spätestens am letzten Tag der Rückmeldefrist auf dem Konto der TU Darmstadt eingegangen sein muss,
- dass Bank- und TU-Bearbeitungszeiten 5-10 Tage in Anspruch nehmen, auch bei Online-Überweisungen. Wir empfehlen, die Überweisung spätestens 15 Tage vor Fristablauf zu tätigen,
- dass im Verwendungszweck nach der Matrikelnummer der Name des Studierenden angegeben werden muss, wenn der Beitrag von Dritten überwiesen wird,
- dass der exakte Beitrag zu überweisen ist, also nicht auf- oder abrunden!
- dass bei internationalen (nicht EU) Überweisungen evtl. anfallende Bankgebühren zu berücksichtigen sind.
Bei nicht vollständiger Zahlung erfolgt die Zwangsexmatrikulation gem. § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 4 des HHG.
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