Beurlaubung / Urlaubssemester

Endlich kein Papier mehr!

Ab dem 01.08.2023 haben Sie die Möglichkeit, Ihre Anträge direkt über Ihren TUCaN Account im Bereich Service > Anträge zu stellen. Sie können die Status Ihrer Anträge mitverfolgen und müssen nicht mehr länger auf eine postalische Rückmeldung warten.

Wenn Sie die Lehrveranstaltungen an der TU Darmstadt aus einem studienbedingtem Grund (z.B. Auslandsaufenthalt, Praktikum) oder aus entsprechenden persönlichen Gründen für ein bestimmtes Semester nicht besuchen können, besteht die Möglichkeit einer Beurlaubung (siehe unten „Beurlaubungsgründe“).

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag frühzeitig, möglichst bis Ende Februar bzw. Ende August für das Folgesemester zu stellen. Dadurch kann gewährleistet werden, dass Sie rechtzeitig vor Beginn des Urlaubssemesters Ihre Studienunterlagen mit den entsprechenden Daten zur Beurlaubung erhalten.

Fristen
Beurlaubung im Sommersemester: 30.09.
Beurlaubung im Wintersemester: 31.03.


Eine Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen und die Anträge sind unabhängig von den Gründen abzulehnen.

Mit dem Antrag auf Beurlaubung geben Sie eine eindeutige Willenserklärung ab, daher ist eine Rücknahme nicht möglich.

Der volle Semesterbeitrag ist auch für ein Urlaubssemester fällig und muss innerhalb der Rückmeldefrist auf dem Konto der TU Darmstadt eingehen. Es besteht die Möglichkeit, sich den auf das Semesterticket entfallenden Anteil erstatten zu lassen, zuständig ist der AStA (Verkehrsreferat).

Bitte beachten Sie unbedingt die unteren Hinweise zu Beurlaubungsgründe und Konsequenzen. Beachten Sie bitte auch die Möglichkeiten eines Teilzeitstudiums, das in einzelnen Studiengängen angeboten wird.

BAföG Anspruch im Urlaubssemester

Eine Beurlaubung kann in bestimmten Fällen Auswirkungen auf Ihren BAföG-Anspruch bzw. Ihren Studienkredit haben. So könnten Rückzahlungen anfallen, sollten Sie Ihren Beurlaubungsantrag erst spät im Semester einreichen. Genaueres entnehmen Sie bitte der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung Mehr erfahren

Folgende Gründe können zu einer Beurlaubung führen, bitte beachten Sie die Nachweise und maximale Dauer der Beurlaubung zu den jeweiligen Gründen im Antrag selbst (Gemäß §18 der Einschreibeordnung der TU Darmstadt).
Beurlaubungsgrund Nachweis Maximale Dauer
Krankheit, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt Attest über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung 6 Semester
Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen Ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit der zu betreuenden Person
und über die voraussichtliche Dauer der Pflege. Aus dem Attest muss außerdem hervorgehen,
dass Sie die Pflege übernommen haben
6 Semester
Mutterschutz/Elternzeit (Erziehungszeiten)
  • Auszug aus dem Mutterpass (Kopie). Lediglich Ihr Name und das voraussichtliche Geburtsdatum des Kindes müssen erkennbar sein oder
  • Geburtsurkunde des Kindes
6 Semester pro Kind
Praktikum in Deutschland Praktikumsvertrag oder Bestätigung des Arbeitgebers 2 Semester
Auslandsaufenthalt Letter of Acceptance (Englisch) von der Partneruniversität 2 Semester
Praktikum im Ausland Praktikumsvertrag (Englisch) oder Bestätigung des Arbeitgebers 2 Semester
Finanzierung des Studiums (inkl. Start-Ups) Arbeitsvertrag oder Bestätigung des Arbeitgebers 2 Semester
Mitwirkung als ernannter / gewählter Vertreter der akademischen / studentischen Selbstverwaltung Bescheinigung des Wahlamtes oder des Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums über die Mitgliedschaft, den Zeitraum,
sowie ein Vermerk über die erhebliche zeitliche Belastung
2 Semester
Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader Bescheinigung des entsprechenden Spitzenverbandes 2 Semester
Einberufung Militär Einberufungsbrief 2 Semester
Freiwilligendienst Arbeitsvertrag oder Bestätigung des Arbeitgebers 2 Semester
  • Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Studienleistungen und Prüfungen aus.
    Ausnahmen:
    • Mutterschutz / Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
    • Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen
    • Mitwirkung als ernannter / gewählter Vertreter der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
    • Auslandsaufenthalt/ Praktikum im Ausland
    • Praktikum im Inland
    • Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kaders
    • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
  • Laufende Prüfungsfristen werden durch ein Urlaubssemester nicht unterbrochen oder verlängert. Wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte an Ihr zuständiges Studienbüro .
  • An der Selbstverwaltung der Universität können Sie teilnehmen, jedoch ruht Ihr aktives Wahlrecht.
  • Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist ausnahmsweise bei folgenden Gründen möglich:
    • Krankheit
    • Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub
    • Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen
    • studienbedingtes Praktikum
  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  • Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.

Die Anzahl der Fachsemester bzw. Urlaubssemester kann Auswirkungen haben auf:

  • BAföG
  • Kindergeld
  • Dauer der studentischen Krankenversicherung
  • Stipendien / Förderprogramme

Nähere Auskünfte erteilen die jeweils zuständigen Einrichtungen: Amt für Ausbildungsförderung, Kindergeldkasse, Krankenkasse, Stiftung / Förderer.