Beurlaubung / Urlaubssemester

Wenn Sie die Lehrveranstaltungen an der TU Darmstadt aus einem studienbedingtem Grund (z.B. Auslandsaufenthalt, Praktikum) oder aus entsprechenden persönlichen Gründen für ein bestimmtes Semester nicht besuchen können, besteht die Möglichkeit einer Beurlaubung (siehe unten „Beurlaubungsgründe“).

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag frühzeitig, möglichst bis Ende Februar bzw. Ende August für das Folgesemester zu stellen. Dadurch kann gewährleistet werden, dass Sie rechtzeitig vor Beginn des Urlaubssemesters Ihre Studienunterlagen mit den entsprechenden Daten zur Beurlaubung erhalten. Falls Sie für ein laufendes Semester eine Beurlaubung beantragen möchten, ist ein Beurlaubungsantrag bis Ende des laufenden Semesters zu stellen. Im Sommersemester spätestens bis zum 30.09. und bis spätestens 31.03. für ein Wintersemester.
Eine Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. Anträge die für ein Sommersemester nach dem 30.09. und für ein Wintersemester nach dem 31.03. gestellt werden, sind unabhängig von den Gründen abzulehnen.

Mit dem Antrag auf Beurlaubung geben Sie eine eindeutige Willenserklärung ab, daher ist eine Rücknahme nicht möglich.

Der volle Semesterbeitrag ist auch für ein Urlaubssemester fällig und muss innerhalb der Rückmeldefrist auf dem Konto der TU Darmstadt eingehen. Es besteht die Möglichkeit, sich den auf das Semesterticket entfallenden Anteil erstatten zu lassen, zuständig ist der AStA (Verkehrsreferat).

Die Dauer der Beurlaubung wird auf 6 Semester begrenzt, unabhängig davon, ob verschiedene Gründe geltend gemacht werden. Beurlaubungen aus den Gründen Mutterschutz und Elternzeit werden auf die Begrenzung nicht angerechnet.

Bitte beachten Sie unbedingt die unteren Hinweise zu Beurlaubungsgründe und Konsequenzen. Beachten Sie bitte auch die Möglichkeiten eines Teilzeitstudiums, das in einzelnen Studiengängen angeboten wird.

BAföG Anspruch im Urlaubssemester

Eine Beurlaubung kann in bestimmten Fällen Auswirkungen auf Ihren BAföG-Anspruch bzw. Ihren Studienkredit haben. So könnten Rückzahlungen anfallen, sollten Sie Ihren Beurlaubungsantrag erst spät im Semester einreichen. Genaueres entnehmen Sie bitte der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung Mehr erfahren

Folgende Gründe können zu einer Beurlaubung führen:

  • Art und Dauer einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt
  • Studienbedingtes* Praktikum
  • Studienbedingter* Auslandsaufenthalt (z.B. Teilnahme an Austauschprogrammen)
  • Mutterschutz
  • Elternzeit (Erziehungsurlaub)
  • Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C-Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund
  • Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen
  • Mitwirkung als ernannter / gewählter Vertreter der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
  • Sonstiger wichtiger Grund, der ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt

*Studienbedingt = der Grund muss unmittelbar mit dem Studium zusammenhängen

  • Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Studienleistungen und Prüfungen aus.
    Ausnahmen:
    • Mutterschutz / Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
    • Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen
    • Mitwirkung als ernannter / gewählter Vertreter der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
    • studienbedingter Auslandsaufenthalt
    • studienbedingtes Praktikum
    • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
  • Laufende Prüfungsfristen werden durch ein Urlaubssemester nicht unterbrochen oder verlängert. Wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte an Ihr zuständiges Studienbüro .
  • An der Selbstverwaltung der Universität können Sie teilnehmen, jedoch ruht Ihr aktives Wahlrecht.
  • Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist ausnahmsweise bei folgenden Gründen möglich:
    • Krankheit
    • Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub
    • Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen
  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  • Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.

Die Anzahl der Fachsemester bzw. Urlaubssemester kann Auswirkungen haben auf:

  • BAföG
  • Kindergeld
  • Dauer der studentischen Krankenversicherung
  • Stipendien / Förderprogramme

Nähere Auskünfte erteilen die jeweils zuständigen Einrichtungen: Amt für Ausbildungsförderung, Kindergeldkasse, Krankenkasse, Stiftung / Förderer.